Zeugnisverweigerungsrecht von Banken bezüglich Kontodaten auf dem Prüfstand

Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob eine Bank die Auskunft über die Daten eines Kontoinhabers verweigern darf, wenn sie darauf auf Auskunft aus § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG in Anspruch genommen wird.

Ein Kontoinhaber, dessen Konto für die Kaufpreisabwicklung von markenrechtlich gefälschter Ware genutzt wurde, soll durch seine Bank an die klagende Partei bekannt gegeben werden. Die beklagte Bank machte eine Zeugnisverweigerung gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO aus dem Bankgeheimnis geltend. Da die Norm des Markengesetzes eine Richtlinie der EU umsetzt (Art. 8 Abs. 3c der RL 2004/48/EG), stellt sich die Frage, ob die Verweigerung der Auskunft ebenfalls auf diese Richtlinie gestützt werden kann, die auch regelt, dass nationale Gesetze zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt bleiben (Art. 8 Abs. 3e).

Der BGH sieht folglich eine Kollision zwischen dem MarkenG, in seiner europarechtlichen Auslegung zum Schutze und zur Förderung des geistigen Eigentums und des freien Wettbewerbs, und dem Schutz von Informationen, die im Rahmen von gewerblichen Leistungen geboten sind. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige Erste Zivilsenat gab zu erkennen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheim zu halten. Eine Entscheidung des EuGH steht aus (BGH I ZR 51/12 vom 17.10.2013).