Fehlender Datenschutzhinweis ist Wettbewerbsverstoß

Zu diesem Ergebnis kommt das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, in einem Urteil eines Berufungsverfahrens (Urteil vom 27.6.2013 – Az. 3 U 26/12 (LG Hamburg)). Damit gewinnt diese Einschätzung, innerhalb der Rechtsprechung, an Gewicht. Das OLG München vertrat im Januar 2012 (Urteil vom 12.1.2012 – Az. 29 U 3926/11 (LG Augsburg)) eine andere Ansicht. Das OLG Karlsruhe vertrat im Mai 2012 (Urteil vom 9.5.2012 – Az. 6 U 38/11 (LG Mannheim)) bereits die Auffassung, zu der das OLG Hamburg nun gelangte.

Kein Datenschutzhinweis bei Registrierung

Verklagt wurde eine Firma, die im Internet Blutzuckermessgeräte vertreibt. Diese wurden u.a. im Internet beworben, wobei die Homepage kein Impressum enthielt. Auf der Homepage wurden potentielle Kunden aufgefordert, sich zu registrieren und so ein Testgerät zu erhalten. Neben dem Impressum fehlten auch Informationen zu der Erhebung und Verwendung der durch die Registrierung erfassten personenbezogenen Daten (Datenschutzhinweis). Die Klägerin verlangte von der Beklagten, die Registrierungsseite nicht mehr ohne diese fehlenden Angaben zu betreiben. Sowohl das LG Hamburg, als auch das OLG Hamburg verurteilten die Beklagte zur Unterlassung.

Beide Instanzen sahen in fehlendem Datenschutzhinweis einen Wettbewerbsverstoß

Beide Gerichte sahen im Fehlen der notwendigen Informationen für Telemediendienste in Bezug auf die Informationen über Erhebung und Verwendung von Daten (Datenschutzhinweis) gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb. Das Fehlen der Informationen stelle eine Zuwiderhandlung gegen eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift dar. Der Anspruch der Klägerin auf ein Unterlassen der Beklagten resultiere demnach insbesondere aus §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG. Neben dem Schutz der personenbezogenen Daten solle § 13 Abs. 1 TMG auch Art. 10 DS-RL 95/46/EG (Datenschutz) umsetzen. Zum Schutz personenbezogener Daten sieht die RL auch die Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzniveaus vor, da ein unterschiedliches Niveau auf der europäischen Ebene zu wettbewerblichen Vor- bzw. Nachteilen und Wettbewerbsverfälschungen führen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Aufgrund dieser Erwägungen stellt nach Meinung des OLG der § 13 TMG auch eine Vorschrift nach § 4 Nr. 11 UWG dar, die das Marktverhalten regeln und alle Marktteilnehmer durch gleiche Wettbewerbsbedingungen schützen soll. Das Urteil des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.