BGH zur Bildberichterstattung in einer Infobroschüre

Der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt die Veröffentlichung von Bildern mit Mietern in einer Infobroschüre unter bestimmten Umständen.

Mieterinnen klagten gegen Bilder in Infobroschüre

Hintergrund der Klage ist die Veröffentlichung einer Infobroschüre für die Mieter einer Wohnungsbaugenossenschaft (Beklagte). Die drei Klägerinnen waren in dieser Infobroschüre auf einem Bild zu sehen, dass im Zusammenhang mit dem Bericht über ein Mieter-Fest publiziert wurde. Eine Namensnennung der Klägerinnen erfolgte in dieser Publikation nicht. Durch die Veröffentlichung des Bildes in der Infobroschüre sahen sich die drei Klägerinnen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und verklagten die Beklagte auf die Zahlung der Abmahnkosten und Zahlung einer Geldentschädigung.

Amtsgericht und Landgericht sahen keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Bereits das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab (Urteil v. 19.10.2012 – Az. 224 C 184/12), worauf die Klägerinnen in Berufung gingen. Doch auch das Landgericht (LG) Berlin sah im vorliegenden Fall keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Urteil v. 26.3.2013 – Az. 27 S 18/12). Das LG Berlin sah auch keine Notwendigkeit einer Einwilligung, da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz (KUG) sich auch auf „repräsentative Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen worden seien“ erstrecke.

BGH lässt Meinungsäußerung in Form der Infobroschüre überwiegen

Daraufhin zogen die Klägerinnen vor den BGH. Dieser sah vorliegend in dem Foto ein Bildnis aus der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, für dessen Veröffentlichung ebenfalls keine Einwilligung der betroffenen Person bzw. Personen erforderlich ist. Zudem nahm der BGH eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – vorliegend der Klägerinnen – aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und den Rechten der Medien aus Art. 5 Abs. 1 GG – vorliegend der Beklagten in Form ihrer Publikation – vor. Da das Bild ohne Namensnennung publiziert wurde und in keiner Weise die Ehre der Klägerinnen verletzte, sowie zusätzlich der Adressatenkreis durch die Mieter begrenzt war, gehe das Recht der Medien auf Meinungsäußerung vor. Die Infobroschüre sei durch das Recht auf Meinungsäußerung geschützt, da es sich um eine Berichterstattung über ein lokales Ereignis von gesellschaftlicher Bedeutung handele. Dem entsprechend hat der BGH alle Ansprüche der Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil v. 8.4.2014 – Az. VI ZR 197/13). Solche Konstellationen sind auch bei Veranstaltungen im Unternehmen denkbar.