OLG Schleswig: Vertriebsverbot über Online-Drittplattformen rechtswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat es Herstellern untersagt, autorisierten Vertragshändlern den Verkauf der Produkte über Online-Plattformen Dritter zu verbieten. Entsprechende Vertragsklauseln seien wettbewerbswidrig.

Die Beklagte, ein Hersteller von Digitalkameras, hatte es den autorisierten Vertragshändlern vertraglich verboten, ihre Produkte über Online-Plattformen von Drittanbietern, wie z.B. Amazon oder Ebay, zu verkaufen. Lediglich der Verkauf über den herstellereigenen Onlineshop wurde gestattet. Begründet wurde dies mit der Qualitätssicherung und der Notwendigkeit einer fachkundigen Beratung. Die Klägerin, ein autorisierter Vertragshändler, wehrte sich gegen die entsprechende Vertragsklausel und mahnte die Beklagte ab. Die Klausel verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Zugang zum E-Commerce würde ihr de facto vollständig verwehrt. Das OLG Schleswig gab der Klägerin nun mit Urteil vom 5.6.2014 (Az. 16 U (Kart) 154/13) Recht.

Das OLG folgte der Argumentation der Klägerin. Durch die entsprechende Vertragsklausel sei der Zugang zum E-Commerce verwehrt worden. Zudem sei durch das Vertriebsverbot auf Online-Plattformen der Intrabrand-Wettbewerb in besonderer Weise beeinträchtigt worden. Das Verbot der Nutzung dritter Online-Plattformen verbietet ein Mehr an Handelsmöglichkeiten für die Klägerin. Da es sich bei den Online-Plattformen um Markt- und Handelsplätze handelt, übe die Beklagte eine unzulässige Beschränkung des Marktzugangs aus. Des Weiteren ist es der Klägerin unmöglich, in Konkurrenz mit Händlern zu treten, die gleichartige Produkte über die entsprechenden Online-Plattformen vertreiben können. Laut dem OLG ist der relevante Eingriff in das Marktgeschehen die aus diesen Beschränkungen folgende Reduzierung der erreichbaren Kundenmenge. Sowohl Abmahnung als auch der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer solchen Klausel aus §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 GWB sind zu bejahen.