Telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass eine Telefon durchgeführte Kundenzufriedenheitsbefragung unzulässig ist. Das Revisionsverfahren ist am Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung (Urteil v. 19.4.2013 – Az. 6 U 222/12 (LG Bonn)) damit, dass es sich bei diesen Anrufen um Werbeanrufe nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Die Anrufe würden zumindest dem Behalten von Kunden dienen und damit mittelbar die Absatzförderung des Unternehmens bezwecken. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Anruf nicht als Werbeanruf, sondern als Kundenbefragung, bezeichnet wird. Das OLG sieht hierin sogar eine direkte Schlechterstellung des Angerufenen, da dieser den werblichen Charakter der Befragung nicht gleich erkennen kann.

Das Revisionsverfahren wird am BGH unter dem Az. I ZR 93/13 geführt.