Gerichtsstand bei Markenverletzung durch mehrere Beteiligte in verschiedenen EU-Staaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer Markenverletzung in mehreren EU-Mitgliedstaaten jene Gerichte zuständig sind, in deren Zuständigkeitsbereich die schädigende Handlung vorgenommen wurde oder der Schadenserfolg eingetreten ist.

Der EuGH hatte auf Vorlage des Bundesgerichtshofes (BGH) die Frage zu klären, wie Art. 93 V der VO (EG) Nr. 40/94 und Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 auszulegen sind. Ersterer regelt die internationale Zuständigkeit der europäischen Gerichte bei der Verletzung von Gemeinschaftsmarken innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU. Letzterer regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Fall zugrunde: ein deutscher Produzent und Vertrieb für Parfümerzeugnisse (Klägerin) sah seine Rechte durch einen belgischen Parfümgroßhandel (Beklagte) verletzt. Das belgische Unternehmen verkaufte Parfüm in einem Flakon, welchen sich das deutsche Unternehmen hatte schützen lassen. Dieses Parfüm wurde aus Belgien an einen Warenhandel in Deutschland verkauft. In dem Verkauf sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte, unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachahmung. Die Klägerin erhob ihre Klage daraufhin in Deutschland.

Da sich sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht in Deutschland für nicht zuständig erklärten und die Zuständigkeit allein bei den belgischen Gerichten sahen, legte die Klägerin Revision beim BGH ein. Der BGH wollte nun vom EuGH wissen, ob der in beiden Artikeln genannte Begriff „Mitgliedstaat, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden sei oder drohe“ so auszulegen ist, dass für die Klägerin eine Wahl zwischen zwei Gerichtsständen bestünde – vorliegend in Belgien oder in Deutschland.

Der EuGH bejahte dies für Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001. Konkret heißt das: ein Unternehmen, dessen Markenrechte in mehreren Mitgliedsstaaten in einer solchen Konstellation verletzt werden, kann dort klagen, wo die schädigende Handlung stattfindet oder wo der Schadenserfolg eintritt. Im vorliegenden Fall kann die belgische Beklagte folglich in Belgien oder in Deutschland verklagt werden.