LG Frankfurt/M. untersagt Vertriebsverbot für Online-Plattformen

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen seinem Vertriebspartner verbietet, die Vertragsprodukte auf der Online-Plattform eines Dritten anzubieten (Urteil v. 18.6.2014 – 2-03 O 158/13). Eine selektive Vertriebsvereinbarung, die ein solches Vertriebsverbot enthält, ist nur unter engen Ausnahmen zulässig.

Gerichte konsequent gegen Vertriebsverbot

Damit folgt das LG Frankfurt/M. der Rechtsprechung des OLG Schleswig, das nur wenige Tage zuvor ebenfalls von einer Rechtswidrigkeit eines solchen Online-Vertriebsverbotes ausging (Newsletter 8/2014). Die Ansicht der Gerichte wird mit diesem Urteil konsequent fortgesetzt. Das LG Frankfurt/M. sah in solchen selektiven Vertriebssystemen grundsätzlich eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung, da sie den Handlungsspielraum der Wiederverkäufer besonders im Intrabrand-Wettbewerb einschränke. Entsprechende Vereinbarungen zwischen Unternehmen verstoßen gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Vertriebsverbot ist nur sehr begrenzt zulässig

Ein sogenanntes Plattformverbot, wie das in dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall, also das Verbot des Vertriebs über Online-Plattformen Dritter, wird von den Gerichten nur unter engen Voraussetzungen als rechtmäßig angesehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Wettbewerbsfähigkeit dieser Produkte in einer besonderen Weise von selektiven Vertriebsformen abhängig wäre.