Fanpage ohne Betriebsrat

Eröffnet ein Unternehmen eine Fanseite auf Facebook, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei deren Einrichtung.

Betriebsrat wollte Unternehmensseite auf Facebook abschalten lassen

Diese Entscheidung traf das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss v. 12.1.2015 – 9 Ta BV 51/14). Damit wies das Gericht einen Antrag des Betriebsrats eines Unternehmens zurück, das auf Facebook eine Unternehmensseite eingerichtet hatte. Der Betriebsrat wollte vor Gericht erreichen, dass die Unternehmensseite abgeschaltet werden muss. Auf der Seite wurden negative Kommentare von Kunden über die Arbeitsqualität einiger Mitarbeiter veröffentlicht. Der Betriebsrat sah in der Seite eine technische Einrichtung, um die Arbeitnehmer zu überwachen und forderte deshalb ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber führte an, dass es sich lediglich um eine Kommunikationsplattform und Marketingmaßnahme handele.

Unternehmensseite kein Überwachungsinstrument

Das Gericht entschied, dass es sich bei einer solchen Unternehmensseite auf Facebook nicht um eine technische Einrichtung handelt, die vom Arbeitgeber zur Überwachung seiner Arbeitnehmer bestimmt sei. Bei einer Unternehmensseite auf Facebook fehle es an der (zumindest teilweise) automatisierten Aufzeichnung über das Verhalten von Mitarbeitern, wenn Kunden Bewertungen auf der Unternehmensseite veröffentlichen. Deshalb stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz zu, wie es bei einer (teilweise) automatisierten Aufzeichnung der Fall wäre.