Haben Sie auch an den Google Cache gedacht? Was Sie bei einer Unterlassung und dem „Recht auf Vergessenwerden“ beachten sollten

Verpflichtet man sich auf Löschung und Unterlassung für Inhalte im Internet, dürfen diese auch nicht mehr auf Google erscheinen. Führen Gerichte ein „Recht auf Vergessenwerden“ ein?

Google Cache muss bei Löschung und Unterlassung geleert werden

Das OLG Celle urteilte, dass im Falle einer Verpflichtung zur Löschung und Unterlassung von Internetinhalten der Unterlassungsverpflichtete Sorge tragen muss, dass die entsprechende Inhalte nicht mehr auf Google zu sehen sind (Urteil v. 29.1.2015 – Az. 13 U 58/14). Dazu ist erforderlich „wenigstens bei Google als gängigste Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können“. Selbiges gilt also grundsätzlich auch für andere Suchmaschinen, wobei es das OLG genügen ließ, wenn eine Entfernung bei Google erfolgt. Ab einer gewissen Relevanz bzw. einem gewissen Nutzungsvolumen könnte daher auch ein Antrag bei weiteren Suchmaschinen erforderlich sein.

Ein neues „Recht auf Vergessenwerden“?

Diese Entscheidung des OLG Celle erinnert an die Diskussion um ein sog. „Recht auf Vergessenwerden“. Ein solches „Recht auf Vergessenwerden“ sollte garantieren, dass digitale Spuren (z.B. Verlinkungen) auf natürliche Personen auf Antrag entfernt werden müssen, bspw. von Suchmaschinen, sozialen Netzwerken oder von Homepages ehemaliger Arbeitgeber. Zeitweilig sollte das „Recht auf Vergessenwerden“ Einzug in die europäische Datenschutz-Grundverordnung finden. Tatsächlich ist die Bezeichnung auf die aktuelle Lage irreführend. Es gibt kein „Recht auf Vergessenwerden“, sondern einen Anspruch darauf nicht auf Internetpräsenzen aufzutauchen. Das prominenteste Beispiel dürfte der Antrag, nicht bei Google-Suchergebnissen angezeigt zu werden, sein. Bevor dem Antrag aber entsprochen wird geprüft, ob nicht z.B. ein besonderes öffentliches Interesse dem entgegensteht. Und auch wenn dem Antrag stattgegeben wird, handelt es sich nicht um eine eigentliche Löschung. Die fraglichen Internetstellen werden nicht mehr angezeigt, online sind sie aber dennoch.

Kein neues „Recht auf Vergessenwerden“ – Aber eine Verschiebung der Verantwortlichkeit

Letztendlich hat das OLG Celle mit seinem Urteil verlangt, dass nicht der Betroffene (in diesem Fall der Unterlassungsgläubiger) sondern der Unterlassungsschuldner den Antrag bei Google stellen muss. Insofern verschiebt sich die Verantwortlichkeit vom Betroffenen auf den Beeinträchtigenden.