Werbung mit gekauften Likes ist wettbewerbswidrig

Kauft ein Unternehmen „Likes“ – z.B. für seine Fanbpage auf Facebook – handelt es wettbewerbswidrig: die gekauften „Likes“ stellen eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers dar.

Gekaufte Likes sind irreführende Werbung

Das Landgericht Stuttgart (Beschluss v. 19.8.2014 – Az. 37 O 34/14 KfH) urteilte, dass gekaufte Likes („Gefällt mir“-Angaben) auf Facebook eine irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Durch gekaufte Likes würde ein Interesse an einem Unternehmen – und mithin auch an einem Produkt oder an einer Dienstleistung – suggeriert, dass tatsächlich nicht in dieser Form bestünde. Zudem wurde durch die Likes eine Bekanntheit des Unternehmens vorgegeben, die nicht in dieser Größenordnung vorhanden war.
Die Einschätzung des Gerichts gilt nicht nur für Facebook, sondern für sämtliche Plattformen, die mit Likes oder ähnlichen Bewertungsmaßnahmen arbeiten, die eine Beliebtheit anzeigen.

Hintergrund

Verurteilt wurde ein Unternehmen, das 14.500 Likes für Facebook von Dritten gekauft hatte. Diese stammten hauptsächlich von brasilianischen, indischen und indonesischen Accounts. Da das Unternehmen in diesen Länder gar nicht tätig war, fiel der Kauf auf.

§ 5 Abs. 1 UWG erklärt geschäftliche Handlungen für unlauter, die irreführend sind. Als irreführend gelten auch unwahre Angaben über Auszeichnungen und Ehrungen eines Unternehmens (§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 Nr. 3 UWG), auf die das LG Stuttgart hier Bezug genommen haben dürfte. Solchen Auszeichnungen und Ehrungen sind auch Empfehlungen Dritter gleichgestellt, die als irreführend gelten, wenn sie erkauft sind (vgl. Harte-Bavendamm u.a., UWG, § 5, Rn 191). Eine solche erkaufte Empfehlung dürfte das LG Stuttgart in den Likes erblickt haben. Die Veröffentlichung des Urteils steht noch aus.