BGH-Urteil: Werbung in „No-Reply-Mails“ ist rechtswidrig

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Az. VI ZR 134/15) entschieden, dass Werbung in automatisierten „No-Reply-Mails“ die Persönlichkeitsrechte eines Verbrauchers verletzt und rechtswidrig ist.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt mindestens dann vor, wenn ein Verbraucher auf einen per Mail versandten Widerspruch zum Erhalt von Werbung eine automatisierte „No-Reply-Mail“ erhält und sich in dieser Werbung findet. Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger auch nach Sachstandsanfragen zur Situation seines Widerspruchs entsprechende „No-Reply-Mails“ mit werblichem Inhalt. Den Erhalt dieser Mails wertete der BGH als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, da er gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen erfolgte.
Wir haben in einer Publikation unseres Law Blogs zu diesem Fall bereits hingewiesen, dass Werbung in inhaltlich relevanten Mails schon seit längerem rechtlich umstritten ist. So stellt sich z.B. die Frage, ob die Angabe einer Messepräsenz in einer automatischen Mail bereits als belästigende Werbung zu werten ist? Abzuwarten bleibt bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils zudem, ob Werbung in solchen Mails bereits beim ersten Mal eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Eine entsprechende Einschätzung dürfte zu bezweifeln sein, da zu einem solchen Zeitpunkt noch kein Widerspruch gegen den Erhalt von Werbung erfolgen kann. Auf der anderen Seite ist es durchaus aus Sicht des Verbrauchers denkbar anzunehmen, dass bei Erhalt einer bspw. Kündigungsbestätigung keine Werbung enthalten ist, sondern die Mail nur auf die ausgesprochene Kündigung eingeht.

Was sollten Sie beachten?

Mit dem nun ergangenen Urteil erscheint es rechtswidrig, nach einem (in diesem Fall per Mail) ausgesprochenen Werbewiderspruch, einer automatischen Bestätigungsmail Werbung beizufügen. Neben dem im Urteil behandelten Sachverhalt ist auch das Einfügen von Werbung in die Bestätigungsemail eines Double-Opt-In-Verfahrens als wettbewerbswidrig beurteilt worden. Die Behandlung von Werbung unterhalb der Email-Signatur, z.B. Werbung für einen Messestand, ist noch umstritten, sollte aber ebenfalls mit einer gewissen Sensibilität behandelt werden.