Betriebsrat darf bei Facebook-Auftritt teilweise mitbestimmen

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Betriebsrat in Teilfragen eines Facebook-Auftritts des Unternehmens Mitbestimmungsrechte zustehen.

Facebook ist technische Überwachungseinrichtung

Wenn ein Unternehmen auf Facebook eine Seite für sich erstellt, um damit z.B. mit potentiellen Kunden in Kontakt zu treten, darf es den Betriebsrat nicht außen vor lassen. Einen entsprechenden Beschluss fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss v. 13.12.2016 – Az. 1 ABR 7/15).

Dabei ist darauf zu achten, dass dem Betriebsrat aber kein Mitbestimmungsrecht per se zusteht. Ob der Betriebsrat mitbestimmen darf hängt davon ab, wie das Unternehmen die Facebook-Seite einrichtet. Facebook bietet Administratoren einer Seite die Möglichkeit, Postings auf der verwalteten Seite zuzulassen. Damit kann jeder Nutzer des sozialen Netzwerks Nachrichten auf der Seite hinterlassen.

Können Nutzer solche Nachrichten hinterlassen – was im Sinne einer Kommunikation mit (potentiellen) Kunden i.d.R. der Fall sein dürfte – hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Grund hierfür ist, dass das BAG hierin eine Überwachung mit einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erblickt. Der Arbeitgeber könne seine Arbeitnehmer mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmethoden überwachen. Zudem würden öffentliche Postings und Bewertungen einen „erheblichen Überwachungsdruck“ erzeugen.

Nicht nur auf Facebook begrenzt

Der Beschluss des BAG hat für Unternehmen weitreichende Folgen. Was passiert, wenn der Betriebsrat solchen zur Bewertung geeigneten Funktionen nicht zustimmt? Bleibt dem Unternehmen nur die einseitige Kommunikation mit beschränkten Möglichkeiten zur Interaktion mit dem Kunden? Die Praxis zeigt, dass bspw. Kunden und Interessierte durchaus die Kommunikation mit Unternehmen mittels Facebook und andere soziale Netzwerke rege nutzen. Auch staatliche Behörden treten so mit den Bürgern in Kontakt.

Gerade hier liegt das nächste Problem. Wie verhält es sich mit anderen sozialen Netzwerken? Viele Unternehmen haben z.B. eigene Service-Accounts auf Twitter, um Beschwerden der Kunden entgegenzunehmen und Hilfe leisten zu können. Reichen schon Kommentare unter einem beliebigen Foto auf Instagram aus, um einen erheblichen Überwachungsdruck bejahen zu können? Mittels sog. Hashtags, die Schlagwörter für die integrierten Suchfunktionen darstellen, kann einer breiten Öffentlichkeit ein Sachverhalt vereinfacht auffindbar und zugänglich gemacht werden. Erhöhen solche Funktionen den Überwachungsdruck? Oder müssen die Auftritte bewertungsspezifische Interaktionen zulassen, wie bspw. ein Punktesystem? Auf Facebook lässt sich ein Unternehmen mit ein bis fünf Sternen bewerten, Twitter und Instagram bieten diese Möglichkeit nicht.

Was meint das BAG eigentlich?

Des Weiteren stellt sich die Frage, was das BAG eigentlich meint. Im Beschluss ist von „Besucher-Beiträgen (Postings)“ die Rede. Deren Nutzbarkeit kann der Administrator ein- oder ausschalten. Neben den Besucher-Beiträgen besteht die oben erwähnte Möglichkeit der Bewertung mittels Sternen. Optional kann der Bewertende eine individuelle Nachricht hinterlassen, die mit seiner Sterne-Bewertung abgegeben wird. Eine Auswahl solcher Bewertungen wird auf der Facebook-Seite angezeigt, ohne dass ein weiterer Klick nötig wäre. Diese Bewertungen lassen sich ebenfalls aktivieren und deaktivieren.

Auch wenn das BAG von „Besucher-Beiträgen“ redet und damit wohl nicht die Bewertungen meint, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Entscheidung sowohl auf Besucher-Beiträge als auch auf Bewertungen erstreckt. Der Sache nach gibt es nämlich bei beiden keinen Unterschied hinsichtlich der öffentlichen Abgabe einer Meinung über das Unternehmen, seiner Leistungen und Mitarbeiter. Wie dies in Zukunft ausgelegt werden wird, bleibt abzuwarten. Wer hier auf Nummer sicher gehen möchte, bezieht den Betriebsrat mit ein.