Neue Verordnung zum Geoblocking

Mit der Verordnung (EU 2018/302) hat das Europäische Parlament Regelungen zum Verbot der Beschränkung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden getroffen.

Was ist Geoblocking?

Beim Geoblocking verwehrt ein Anbieter einem Kunden, der aus einem anderen Mitgliedstaat der EU stammt und grenzüberschreitende Geschäfte tätigen möchte, den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche, wie zum Beispiel einer Internetseite.

Somit ist jede Form die den Kunden auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung beschränkt, als Geoblocking zu sehen.

Was muss man beachten?

Mit der Verordnung wird es den Betreibern von Online-Shops untersagt, den Kunden auf Grund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes seiner Niederlassung durch technische Mittel (oder auf anderem Wege) zu sperren oder zu beschränken. Konkret bedeutet dies, dass der Anbieter den Kunden nicht Anhand der IP-Adresse, GPS Daten oder anderen den Ort (= geografische Lage) bestimmenden Parametern einschränken darf.

So muss der Anbieter, der einen Kunden auf eine andere Länderseite oder mobile Anwendung umleiten will, welche sich von der unterscheidet (z.B. durch Sprache oder Layout) auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, dessen Zustimmung einholen und ihm die Möglichkeit einräumen, wieder auf die Ursprungsseite zurückzugelangen.

Außerdem wird es dem Online-Händler untersagt, bei Kunden aus den oben genannten Gründen für unterschiedliche Regionen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden. Jedem Kunden müssen die gleichen Möglichkeiten zustehen.

Das Gleiche gilt für die vom Anbieter akzeptierten Zahlungsmethoden.  Der Anbieter kann nicht auf Grund des Standortes des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der EU unterschiedliche Bedingungen für Zahlungsvorgänge anwenden.

Die EU-Kommission stellt auf ihrer Homepage eine weitreichende Information zur Geoblocking-Verordnung zu Verfügung, in der anhand konkreter Beispiele die einzelnen Artikel genauer erläutert werden.

Was passiert bei Nicht-Beachtung?

Gemäß §126 Telekommunikationsgesetz (TKG) kann die Bundesnetzagentur bei Verstößen eine Stellungnahme und Abhilfe fordern. Hierbei kann ein Zwangsgeld von bis zu 500.000€ festgesetzt werden.  Ebenfalls kann ein Bußgeld von bis zu 300.000€ verhängt werden, §149 Abs. 2 Nr. 2 TKG.

Bei Verstößen wird neben dem TKG auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anwendung finden. Verstöße fallen unter die §§ 3 und 3a des UWG. Somit können Verantwortliche auf Unterlassen und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.