Kontinuierlicher Schutz von eingetragenen Unionsmarken im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 31.01.2020 hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Markenrechten.

Eine Anmeldung beim Europäischen Markenamt in Alicante (EUIPO) ermöglicht einen einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Dieser Schutz umfasste bislang die 28 Mitgliedstaaten der EU, unter anderem das Vereinigte Königreich. Doch wie verhält es sich jetzt, nach dem Brexit mit diesem markenrechtlichen Schutz und was gilt es nun zu beachten?

1. Bestehende, eingetragene Unionsmarken

  • Eingetragene Unionsmarken bleiben in den übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten weiterhin gültig.
  • Der Schutz bestehender eingetragener Unionsmarken im Vereinigten Königreich erfolgt durch ein neues, gleichwertiges britisches Recht, das mit minimalem Verwaltungsaufwand gewährt wird:
    • Für alle registrierten Unionsmarken werden vergleichbare britische Marken geschaffen, die im britischen Register eingetragen werden. Amtsgebühren werden hierfür nicht erhoben.
    • Diese britischen Rechte behalten die Anmeldedaten, die in den entsprechenden Unionsmarken eingetragen sind, und erben auch alle Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten. Die britische Marke enthält die letzten 8 Ziffern der Unionsmarke mit dem Präfix UK009, z.B. UK00900000977
    • Es handelt sich um völlig unabhängige britische Marken, die unabhängig von den ursprünglichen Unionsmarken angefochten, abgetreten, lizenziert oder erneuert werden können.
    • Inhaber des neuen vergleichbaren Rechts erhalten keine britische Registrierungsurkunde.
    • Jeder Unionsmarkeninhaber, der keine neue vergleichbare britische eingetragene Marke erhalten möchte, kann aus dem Verfahren aussteigen.

2. Laufende Unionsmarkenanmeldungen

  • Für alle anhängigen Unionsmarkenanmeldungen kann jetzt eine britische Marke angemeldet werden und der frühere Anmeldetag (inklusive Priorität/Seniorität) der anhängigen Unionsmarke bleibt beibehalten.
  • Hierzu muss der britische Antrag innerhalb von neun Monaten nach dem Austrittstag, das heißt bis zum 31.10.2020, beim UK Markenamt eingereicht werden. Die Marke wird dann als britische Anmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft. Die Markeninhaber werden darüber nicht benachrichtigt.
  • Die Amtsgebühren für diese britische Anmeldung belaufen sich auf 170 £,  einschließlich einer Klasse von Waren oder Dienstleistungen, und 50 £ zusätzlich für jede weitere Klasse.

3. Verlängerungen

  • Sobald eine vergleichbare britische Marke geschaffen wurde, wird für die britische Marke und die bestehende Unionsmarke eine separate Verlängerungsgebühr erhoben.
  • Das vergleichbare britische Recht behält das bestehende Verlängerungsdatum der entsprechenden Unionsmarke bei.

Für Anmeldungen von Unionsmarken nach dem Brexit ist die Registrierung einer vergleichbaren UK-Marke nicht mehr möglich. Für den Fall, dass Markenschutz im Vereinigten Königreich erwünscht ist, muss eine nationale Marke angemeldet werden.

 

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