Brandaktuell: Gesetzesänderung zur Verkürzung der Restschuldbefreiung

Kurz vor der Weihnachtspause stimmte der Bundestag in der Sitzung vom 17. Dezember 2020 endlich über das Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung ab.

Nunmehr gilt für alle Insolvenzverfahren, in denen eine natürliche Person Insolvenzschuldner ist (vorerst egal, ob Verbraucher oder Unternehmer) eine Wohlverhaltensphase von nur noch mehr drei Jahren anstelle der bisherigen sechs Jahre Wohlverhaltensphase, um Restschuldbefreiung zu erlangen.

Die Verfahrensverkürzung gilt bereits rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 eingereichten Restschuldbefreiungsanträge. Die zwischen dem 17. Dezember 2019 und 1. Oktober 2020 beantragten Restschuldbefreiungsverfahren sollen immerhin schrittweise verkürzt werden.

Für Verbraucher soll diese Verkürzung aber vorerst nur befristet bis zum 30. Juni 2025  gelten. Dadurch möchte man sich zunächst mehrere Optionen offenhalten, solange die Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern noch beobachtet werden.

Mit dieser Gesetzesänderung setzt die Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der Europäischen Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht um. Auch auf eine Erfüllung besonderer Voraussetzungen, wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigung Anforderungen, soll künftig verzichtet werden.

Für den Fall einer erneuten Insolvenz soll nach dem Regierungsentwurf die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung von derzeit zehn auf künftig elf Jahre und das Restschuldbefreiungsverfahren von drei auf fünf Jahre verlängert werden. Ferner sollen die Insolvenzschuldner in der sog. „Wohlverhaltensphase“ verstärkt zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen werden. Die Restschuldbefreiung soll aber künftig versagt werden können, wenn die Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründen.

Schließlich sieht der Regierungsentwurf vor, dass Tätigkeitsverbote, die allein aufgrund der Insolvenz der Schuldnerin oder des Schuldners ergangen sind, nach Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.

 

Autor: Burkhard Krecichwost – Rechtsanwalt / Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht