Inhaber von Unionsmarken: ARE YOU READY FOR BREXIT?

Am 31. Dezember 2020 endet im Rahmen des Austrittsabkommens des Vereinigten Königreichs (kurz: Brexit) die Übergangsfrist und damit ändert sich der Schutzbereich einiger Schutzrechte. Die Inhaber von Unionsmarken (EU-Marken) müssen sich auf den Brexit vorbereiten. Hier erfahren Sie, was zu beachten ist. 

Eingetragene Unionsmarken
Ihre bestehende Unionsmarke wird im Vereinigten Königreich nicht mehr gültig sein, sondern nur noch für die 27 EU-Mitgliedstaaten. Die Unionsmarke wird jedoch automatisch „geklont“, um eine vergleichbare UK-Marke einschließlich der Prioritäts- und Senioritätsdaten der Unionsmarke im britischen Register (UKIPO) zu schaffen, welche weiterhin den gleichen Schutz im Vereinigten Königreich genießt.

Prüfen Sie Ihre EU-Markenrechte, für die Sie die Abdeckung des Vereinigten Königreichs beibehalten wollen (und nicht bereits separat haben). Verwendet Ihr Unternehmen die Marken im Vereinigten Königreich? Wenn nein, können Sie – nach dem 1. Januar 2021 – aus dem „Kloning“-Verfahren aussteigen („opt-out“). Für die neu geklonten britischen Rechte müssen Sie Ihre internen Unterlagen mit den neuen Registrierungsnummern aktualisieren. Bei den Unionsmarken wird diesen eine Vorwahl ‚UK009‘, bei den Internationale Markenregistrierungen (IR-Marken) mit Schutzerstreckung auf die EU eine Vorwahl ‚UK008‘ vorangestellt:

Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
Unionsmarke 018065574 UK00918065574
IR-Marke (EU) 000000977 UK00800000977

Für das Klonen wird keine Gebühr erhoben, das UKIPO verschickt jedoch auch keine Zertifikate für Ihre neuen vergleichbaren Rechte im Vereinigten Königreich, aber gerne kümmern wir uns darum, dass Sie einen entsprechenden Auszug erhalten.

Internationale Markenregistrierungen (IR-Marken) mit Schutzbereich EU
Auch für IR-Marken mit Schutzerstreckung auf die EU wird automatisch eine nationale UK-Marke im UK-Register eingetragen. Diese ist dann jedoch unabhängig von der IR-Marke. Hier besteht die Möglichkeit, das Vereinigte Königreich im Wege einer nachträglichen Benennung (erneut) in der IR-Marke zu benennen. Die nationale UK-Marke kann so wieder unter den Schutzschirm der IR-Marke zurückgeholt werden und die entsprechenden Vorteile genießen.

Laufende Unionsmarkenanmeldungen
Wenn Ihre Unionsmarke nach dem 1. Januar 2021 noch anhängig, also nicht eingetragen ist, wird sie nicht geklont! Sie müssen dann bis  September 2021 beim UKIPO gegen eine Gebühr ein entsprechendes Recht im Vereinigten Königreich beantragen. Die Priorität des Anmeldedatums der Unionsmarke kann dabei beansprucht werden. Die Amtsgebühren für diese britische Anmeldung belaufen sich auf 170 £, einschließlich einer Klasse plus 50 £ zusätzlich für jede weitere Klasse.

Verlängerungen
Für die geklonte UK-Marke und die bestehende Unionsmarke wird jeweils eine separate Verlängerungsgebühr erhoben. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, die Zahlung von Verlängerungsgebühren für Unionsmarken noch in diesem Jahr zu entrichten, wenn ihr Verlängerungsdatum nach dem 31.12.2020 liegt, da die separate Verlängerungsgebühr für UK dennoch anfällt. Wenn die geklonte UK-Marke innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2021 abläuft, bleibt dem UKIPO nicht genügend Zeit, um eine Erinnerung zu verschicken. Wir notieren für Sie gerne die Frist und erinnern Sie rechtzeitig.

Widerspruchsverfahren und Benutzung
Hier werden sehr viele verschiedene Konstellationen auftreten. Wir beraten Sie individuell auf Ihre jeweilige Situation abgestimmt, kommen Sie gerne auf uns zu.

Markenlizenzen und andere Vereinbarungen
Es sollte eine Überprüfung aller Vereinbarungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sie „Brexit-sicher“ sind. Gegebenenfalls sollten sie angepasst oder neu ausgehandelt werden, um dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU Rechnung zu tragen.

Vertretung vor dem UKIPO
Der Vertreter für die Unionsmarke wird automatisch als Vertreter für die geklonte UK-Marke eingetragen. Da auch die in der EU ansässigen nicht-britischen Vertreter nach der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase mindestens 3 Jahre vor dem UKIPO vertretungsberechtigt sein werden, können wir noch direkt beim UKIPO tätig werden.

 

Autorin: Gabriele Fuchs – Patentreferentin / Trademark Paralegal