Arbeitsrecht: Wesentliche Änderungen ab 2021

Auch das Jahr 2021 bringt wieder eine Vielzahl an Neuerungen im Arbeitsrecht mit sich. Hier finden Sie einen Überblick zu einigen der wichtigsten Änderungen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab dem 01.01.2021 von 9,35 EUR auf 9,50 EUR. Zum 01.07.2021 wird der Mindestlohn erneut auf 9,60 EUR erhöht. Auch die Erhöhungen für 2022 stehen bereits fest. Ab dem 01.01.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR und ab dem 01.07.2022 liegt er bei 10,45 EUR.

Auch die Mindestvergütung für neue Ausbildungsverträge steigt. Bei einem Ausbildungsbeginn in 2021 beträgt die Mindestvergütung 550 EUR im ersten Ausbildungsjahr.

Die Sonderregelungen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld werden verlängert

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) die Regelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 70% bzw. 77% ab dem 4. Monat und 80% bzw. 87% ab dem siebten Monat in Kurzarbeit ist bis zum Jahresende 2021 verlängert.

Gleiches gilt für die Regelungen zum Hinzuverdienst durch geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Diese bleiben bis Ende 2021 anrechnungsfrei.

In der Arbeitnehmerüberlassung können Verleiherbetriebe, die bis zum 31.03.2021 in Kurzarbeit gehen, diese ebenfalls bis zum Ende 2021 beanspruchen.

Virtuelle Betriebsratsbeschlüsse auch in 2021

Der zum 01.03.2020 in Kraft getretene § 129 BetrVG, nach dem die digitale Beschlussfassung und auch die Durchführung virtueller Betriebsversammlungen möglich sind, wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Ursprünglich war die Regelung zum Jahresende 2021 befristet.

Sonderregelung für digitale Arbeitsgerichtsverhandlungen entfällt

Auch lange vor der Pandemie war die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor Gericht im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO möglich. Im Arbeitsrecht sollte die digitale Teilnahme an mündlichen Verhandlungen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 114 Abs. 3 ArbGG sogar die Regel sein. Der § 114 ArbGG galt nur vom 29.05.2020 bis 31.12.2020. In der Praxis hat man von dieser Sonderregelung nur wenig mitbekommen.

Whistleblower Richtlinie ist dieses Jahr umzusetzen

Die Vorgaben der vor zwei Jahren von der EU verabschiedeten Whistleblower-Richtlinie ((EU) 2019/1937) sind bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen. Zweck der Richtlinie ist es Personen die Meldung von Verstößen zu ermöglichen, ohne dabei Konsequenzen befürchten zu müssen. Relevant sind die Regelungen insbesondere bei Meldungen durch Arbeitnehmer. Die Umsetzungspflicht trifft Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten.

Erhöhung der Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer wird dieses Jahr angehoben. Die bisherige Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer gilt weiterhin bis zum 20 Kilometer. Ab dem 21. Kilometer steigt die Entfernungspauschale auf 0,35 EUR. Von 2024 an soll die Pauschale weiter auf 0,38 EUR/km erhöht werden.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag (Soli) wird für einen Großteil der Steuerzahler abgeschafft. Die Freigrenzen werden bei Einzelveranlagung auf 16.956 EUR und bei gemeinsamer Veranlagung auf 33.912 EUR angehoben. Wer eine geringere Einkommenssteuer zu zahlen hat, zahlt keinen Soli mehr. Bei überschreiten dieser Grenzen wird nicht gleich der volle Soli fällig. Innerhalb der Milderungszone von bis zu 31.528 EUR (bei Einzelveranlagung) wird die Abgabe prozentual erhöht, bis der volle Satz von 5,5% erreicht ist.

Autor: Sven Sperling – Rechtsanwalt