Eintragungspflichten ins Transparenzregister für Kapital- und Personengesellschaften

Das Transparenzregister genießt keinen hohen Bekanntheitsgrad. Doch das ist fatal: Denn einen Großteil der deutschen Unternehmen treffen hier rechtliche Pflichten – die in hohem Maße bußgeldbewehrt sind.

Warum ist das Transparenzregister so relevant?

Das Transparenzregister dient der Prävention und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Aus ihm soll erkennbar sein, wer von einem Unternehmen tatsächlich profitiert. Es ist ein relativ neues rechtliches Instrument, was auch seine Unbekanntheit erklärt: Erst am 01.10.2017 wurde es errichtet, seitdem findet das Transparenzregister seine Heimat in den §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG).

Auch in der Zukunft wird das Transparenzregister, insbesondere durch eine anstehende Gesetzesnovelle, nur an Bedeutung gewinnen.

Welche Unternehmen sind mitteilungspflichtig?

Die Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 GwG trifft alle juristischen Personen des Privatrechts sowie eingetragene Personengesellschaften. Betroffen sind also insbesondere die AG, die GmbH, die OHG, die KG und nicht zuletzt die GmbH & Co. KG. Auch andere Rechtsgestaltungen wie Trusts oder Stiftungen können Pflichten diesbezüglich haben, sollen aber hier nicht im Fokus stehen.

Mitteilungsbedürftig sind dabei Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Welche Ausnahmen von der Mitteilungspflicht bestehen?

Die Pflichten des Transparenzregisters treffen alle Kapital- und eingetragenen Personengesellschaften. Allerdings müssen nicht alle dieser Verpflichteten auch tatsächlich tätig werden. Denn in einigen Fällen tritt eine sogenannte Mitteilungsfiktion ein.

Dies ist der Fall, wenn sich die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in elektronischer Form aus anderen im Gesetz genannten Quellen ergeben, z.B. aus dem Handelsregister.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Der wirtschaftlich Berechtigte ist der zentrale Begriff für die Eintragung ins Transparenzregister. Wirtschaftlich Berechtigte von Kapital- und eingetragenen Personengesellschaften sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Konkret bedeutet das, dass bei den Gesellschaftern genau geprüft werden muss, wer in welchem Maße Kontrolle über die Gesellschaft ausüben kann.

Während Beteilungen oder Stimmrechte in den meisten Fällen noch recht einfach nachzuvollziehen sind, ist der Begriff der Kontrolle auf sonstige Art ungleich schwammiger. Letztlich können hier verschiedenste Minderheitsrechte eine Rolle spielen, es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Eine wirtschaftliche Berechtigung kann auch mittelbar über weitere Gesellschaften vorliegen. Gerade in komplexen Beteiligungsstrukturen gestaltet sich die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten dabei schwierig, ist aber nicht minder wichtig.

Wie sieht die Zukunft des Transparenzregisters aus?

Im Jahr 2021 soll das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufgewertet werden, aus dem alle mitteilungspflichtigen Daten direkt einsehbar sein müssen. Die bisherige Ausgestaltung ist dem Ziel des Gesetzgebers, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung deutlich zu erschweren, nicht gerecht geworden. Daher wird unter anderem das Konstrukt der Mitteilungsfiktion abgeschafft, sodass zukünftig jedes Unternehmen auch tatsächlich aktiv werden muss und Eintragungen vorzunehmen hat.

Freilich ist in dieser Sache noch nichts beschlossen; die tatsächliche Gesetzesänderung kann zum jetzigen Entwurf noch deutliche Unterschiede aufweisen. Nichtsdestotrotz ist klar: Um das Transparenzregister kommt in Zukunft kein Unternehmen herum.

Autorin: Tanja Linebach