Warum Online-Casinos ihr Angebot nur an Personen in Schleswig-Holstein richten

„Dieses Angebot gilt nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein“. Wer am Abend noch lineares Fernsehen sieht, wird an diesen Satz kaum vorbeikommen.

Anbieter wie Wunderino, Drückglück oder Hyperino schalten zwar bundesweit Werbung für ihr Angebot, versehen dabei jedoch ihre Werbungen mit dem Hinweis, dass sich das Angebot nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein handelt. Ohne Grund werden die Anbieter diesen Satz nicht in ihre Werbung einbringen. Also was hat es mit diesen ominösen Satz auf sich?

Zunächst stellt sich die Frage was ein „Glückspiel“ überhaupt ist. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Ist die Einordnung von Roulette und Lotto als Glücksspiel noch einfach, ist es bei Spielen, bei denen es auch einer gewissen Geschicklichkeit bedarf, wie beispielsweise Poker, nicht immer ganz eindeutig.

Zur Reglementierung von Glückspielen einigten sich zunächst alle Bundesländer auf den Staatsvertrag zum Glückspielwesen (GlüStV) der am 01.01.2008 in Kraft trat. Ziel des GlüStV war es das Entstehen von Spielsucht und Wettsucht zu verhindern, das Glückspielangebot zu reglementieren sowie den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten.

Nach Art. 28 Abs. 1 GlüStV lief der Staatsvertrag automatisch mit Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten ab, soweit die Ministerpräsidenten nicht bis zum Ende des vierten Jahres mit mindestens 13 Stimmen sein Fortgelten beschlossen hatten. Zu einer solchen Einigung kam es aber nicht, so dass der Staatsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2011 außer Kraft getreten ist.

Am 15.12.2011 einigten sich alle Länder bis auf Schleswig-Holstein auf den ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag (erster GlüÄndStV), welcher am 01.07.2012 in Kraft trat. Für das Zustandekommen des Vertrages mussten bis zum 30.06.2012 mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt werden. Aufgrund des Sonderwegs Schleswig-Holsteins und der Neuwahlsituation in Nordrhein-Westfalen war es zunächst bedenklich, ob alle Urkunden rechtzeitig vorgelegt wurden. Schlussendlich lagen der Staatskanzlei am Ende pünktlich 14 Urkunden vor.

Es begann nun der (kurze) Sonderweg von Schleswig-Holstein unter der damaligen regierenden Koalition der CDU und FDP. Diese beschloss am 14.09.2011 das Gesetz zur Neuordnung des Glückspiels (SH-GlüG), welches wiederum am 01.01.2012 in Kraft trat, jedoch nur bis zum 08.02.2013 gültig war. 11 private Anbieter, darunter die eingangserwähnten, erhielten gem. § 4 Abs. 1 SH-GlüG eine Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten und Glückspielen. Die Lizenz umfasste dabei auch die Möglichkeit Sportwetten und Glückspiele über das Internet anzubieten. In den restlichen Bundesländern war dies, mit Ausnahme von Sport- und Pferdewetten verboten, § 4 Abs. 4 Erster GlüÄndStV. Die Anbieter konnten nun Glücksspiele (Online-Casino) im Internet anbieten, jedoch nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Schleswig-Holstein, da die Genehmigung nur für Schleswig-Holstein galt. Grund für die kurze Gültigkeit des SH-GlüG war der Regierungswechsel im Jahr 2012.

Im März 2020 stimmten die Ministerpräsidenten aller Länder einem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu – dieser soll nun zum 01.07.2021 in Kraft treten. Mit in Kraft treten des neuen Glückspielstaatsvertrages soll nun in allen Bundesländern Online-Casinos erlaubt werden, so dass der Satz:„ Dieses Angebot gilt nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein“ der Vergangenheit angehört, jedoch in ein paar Jahren eine interessante Quizfrage wäre.

Autor: Nicolas Garea Garcia – Rechtsanwalt