„Abmahnwellenbrecher“ – Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Onlineshops nach der letzten UWG-Änderung

Erfahrene Betreiber von Onlineshops kennen die Gefahren, die beim Fernabsatzgeschäft bzw. E-Commerce in Kauf genommen werden müssen: einerseits sind eine Vielzahl von Informations- und Handlungspflichten zu erfüllen, andererseits befindet man sich im Internet auf dem Präsentierteller für Abmahnwillige. Auch bei leichten Pflichtverstößen wird man zur Zielscheibe von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber und spezielle Vereinigungen. Der Gesetzgeber hatte schon früh das Missbrauchspotential erkannt, jedoch erst mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ (BT-Drs. 19/22238; BT-Drs. 19/12084) den gefürchteten Abmahnwellen ernsthaft den Kampf angesagt. Einschränkungen beim fliegenden Gerichtsstand und ein Katalog von Indizien zur Bestimmung einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nach § 8c UWG n.F. sind allgemein wirksam. Nachfolgend soll jedoch kurz dargestellt werden, wie das UWG in der Fassung seit dem 01.12.2020 versucht, dem ungezügelten Abmahnwesen gerade in Bezug auf den Online-Handel Einhalt zu gebieten.

Welche Pflichtverstöße sind von den neuen Regeln betroffen?

Im Visier des neu gefassten § 13 Abs. 4 UWG n.F. stehen zum einen Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien in Bezug auf gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten. Beispiele sind aus den Abmahnungen der letzten Jahre bekannt, so etwa die Nichteinhaltung der Informationen zur OS-Streitschlichtungsplattform, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung und die Impressumspflicht nach § 5 TMG sowie nicht zuletzt das Einfallstor der weitreichenden fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (§ 312d BGB,  Art. 246a EGBGB). Fehlerhafte Informationen zum Widerrufsrecht, unzulängliche Produktinformationen, fehlende Lieferzeiten oder Textilkennzeichnung – all das gehört hierher.

Interessant ist auch die Einbeziehung von Verstößen gegen das Datenschutzrecht: eine Einschränkung der Abmahnpraxis liegt hier vor, wenn das abgemahnte Unternehmen in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt. Erstaunlich ist jedenfalls die selbstverständliche Annahme des Gesetzgebers, dass Datenschutzverstöße nach Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können.

Wer darf Onlineshops noch abmahnen?

Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der Fassung, die allerdings erst ab dem 01.12.2021 gilt, darf nur noch ein „Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“, Unterlassung und Beseitigung verlangen. Außerdem muss der Abmahnende diese Anspruchsberechtigung in der Abmahnung klar und verständlich angeben – der Abmahner trägt auch die Beweislast für diese Voraussetzung. Das bisher zu beobachtende Phänomen, dass ein bunter Gemischtwarenladen ohne ernsthaften Umsatz benutzt wird, um in verschiedenen Branchen Abmahnungen zu streuen, wird damit als Geschäftsmodell erheblich erschwert.

Was muss eine Abmahnung künftig beinhalten?

Die Abmahnung muss zukünftig nach § 13 Abs. 2 UWG n.F. den Abmahner und ggf. seinen Vertreter sowie die oben beschriebene Anspruchsberechtigung beinhalten. Natürlich muss man die Rechtsverletzung sowie die dazu passenden tatsächlichen Umstände vorbringen. Daneben muss man angeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Ist ein solcher Kostenersatz nach § 13 Abs. 4 UWG n.F. (dazu sogleich) ausgeschlossen, muss dies auch in der Abmahnung angegeben werden.

Muss ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Es bleibt dabei, dass man im Falle eines Wettbewerbsverstoßes verpflichtet sein kann, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Aber: Wettbewerber dürfen in der erstmaligen Abmahnung bei Verstößen im Sinne des oben erläuterten § 13 Abs. 4 UWG n. F. keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe mehr verlangen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur dann, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Das bedeutet, dass der Abmahner vor der Aussprache einer Abmahnung z.B. wegen Verstoßes gegen fernabsatzrechtliche Informationspflichten zwingend prüfen muss, ob der Konkurrent die Schwelle von 100 Mitarbeitern erreicht hat. Wann eine erstmalige Abmahnung wirklich vorliegt, wie diese 100 Mitarbeiter gezählt werden und ob der Abmahner in Bezug auf die Mitarbeiterzahl einen Auskunftsanspruch geltend machen kann, wird die Praxis zeigen.

Ist eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, kann die Höhe beschränkt sein: wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, darf die versprochene Strafe eine Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten. Die Unsicherheit bei der Anwendung dieser Regelung liegt auf der Hand.

Muss ich die Abmahnkosten zahlen oder zahlt der Abmahnende meinen Anwalt?

Unter bestimmten Umständen hat der Abgemahnte trotz vorliegendem Wettbewerbsverstoß keine Abmahnkosten zu tragen. Es sind zum einen die Fälle des oben aufgezeigten § 13 Abs. 4 UWG n.F., also Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten bzw. Verstöße gegen das Datenschutzrecht bei Unterschreiten der genannten Mitarbeiterzahl von 250. Darüber hinaus muss die Abmahnung die oben beschriebenen Pflichtinhalte aufweisen, also insbesondere die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs und seine Berechnung angeben.

Hält sich der Abmahnende nicht an diese Pflichtinhalte, macht er unberechtigt einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten geltend oder ist die Abmahnung einfach unberechtigt, kann der Abgemahnte den Spieß umdrehen und seinerseits in bestimmten Grenzen Kosten für seine Rechtsverteidigung verlangen.

Fazit

Es lohnt sich für Online-Händler ab Geltung der neuen Regeln mehr denn je, nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht einfach den Forderungen des Abmahnenden nachzukommen. Vielmehr sollte man zunächst rechtlichen Rat einholen und damit Berechtigung, Inhalt und Folgen der Abmahnung genau prüfen lassen. Ob die gesetzlichen Maßnahmen Wirkung zeitigen und die berühmten Abmahnwellen bei künftigen Gesetzesänderungen nahezu ausbleiben, wird man zukünftig beobachten müssen.

Autor: Andree Hönninger – Rechtsanwalt / Fachanwalt für IT-Recht