Schutz für Whistleblower – Überblick über EU-Richtlinie und aktueller Stand in Deutschland

Edward Snowden und Chelsea Manning sind die wohl berühmtesten Whistleblower (dt. „Hinweisgeber“) der jüngeren Geschichte. Als Whistleblower gelten Personen, die die Öffentlichkeit über an sich geschützte oder geheime Informationen informieren. Um diese Personen innerhalb der Europäischen Union einheitlich (besser) zu schützen, sieht die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Richtline (EU) 2019/1937) Mindeststandards für ein Meldeverfahren aber auch für den Schutz von Hinweisgebern vor. Diese Mindeststandards müssen von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen die Vorgaben erst bis zum 17. Dezember 2023 erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierfür einen Entwurf für ein neues „Hinweisgeberschutzgesetz“ erarbeitet, welcher sich derzeit in der weiteren Abstimmung befindet. Der deutsche Gesetzentwurf sieht in Einklang mit der EU-Richtlinie vor, dass Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigen ein internes System zur Meldung von Verstößen einrichten müssen und erweitert die EU-Richtlinie dahingehend, dass nicht nur Verstöße gegen das Unionsrecht, sondern auch Verstöße gegen das deutsche Recht umfasst werden sollen. Wir erwarten, dass auch der deutsche Gesetzgeber einen Katalog an Vorschriften bzw. Verstößen vorgeben wird, die in den Anwendungsbereich des „Hinweisgeberschutzgesetzes“ fallen werden.

Das Meldesystem muss dabei so ausgestaltet werden, dass die Vertraulichkeit und Identität der Hinweisgeber und etwaig betroffener Dritter gewahrt wird. Auch wird im Gesetz das Verfahren nach Eingang der Meldung umfangreich und unter Nennung von einzuhaltenden Fristen geregelt.

Die Hinweisgeber werden zudem vor betrieblichen Repressalien geschützt. So darf ein gemeldeter Verstoß u.a. nicht zu einer Kündigung, Benachteiligung oder negativer Beurteilung des Hinweisgebers führen. Kommt es trotz einer berechtigten Meldung eines Verstoßes zu Repressalien, wird der Arbeitgeber künftig in einem gerichtlichen Verfahren den Nachweis zu erbringen haben, dass die ergriffenen Repressalien nicht im Zusammenhang mit einer Meldung eines Verstoßes stehen.

Zudem sieht der Gesetzentwurf Sanktionen für Unternehmen vor, die Hinweisgeber bei einer Meldung behindern, zu behindern versuchen, Repressalien ergreifen oder die Identität des Hinweisgebers in unzulässiger Weise preisgeben. Laut Vorgaben der EU-Richtline müssen diese Sanktionen so gestaltet werden, dass diese eine abschreckende Wirkung erzielen.

Hinweisgeber, die sich unter Umgehung der geforderten Meldewege direkt an die Öffentlichkeit wenden, sollen dagegen nur sehr eingeschränkt geschützt werden. So werden diese nur dann geschützt, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass von dem gemeldeten Verstoß eine unmittelbare bzw. offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses zur Folge hat oder hatte.

Unternehmen sollten bereits vor dem 17. Dezember 2021 prüfen, ob die eigenen Compliance-Strukturen die von der EU-Richtlinie geforderten Standards erfüllen und die vorgeschriebenen Verfahren im Umgang mit Meldungen eingehalten werden können. Andernfalls sollten Vorbereitungen zur Einführung des Hinweisgebersystems getroffen werden. Zudem sollten die umfangreichen arbeitsrechtlichen Schutzvorgaben in die bisherigen Prozesse implementiert werden um sicherzustellen, dass kein Sanktionsrisiko entstehen kann.

Falls Sie Unterstützung bei der rechtskonformen Einrichtung eines solchen Meldesystems benötigen, unterstützt MKM Sie gern, kommen Sie dazu gern auf Herrn Rechtsanwalt Fabian Dechent zu.

Autor: Fabian Dechent – Rechtsanwalt