Neues Lieferkettengesetz: Das müssen Sie beachten

Die Abhängigkeit von globalen Lieferketten ist in den letzten Jahrzehnten immer weiter gestiegen und damit auch der Druck auf die Lieferanten, möglichst günstig zu produzieren. Die immer größere Nutzung und Ausbeutung von Ressourcen sowie die Belastung des globalen Ökosystems sind Folgen davon, die auch die Industrieländer zu spüren bekommen. Missstände, die mit dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz, umgangssprachlich „Lieferkettengesetz“ genannt, adressiert werden sollen, sind

  • Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen,
  • Kinderarbeit,
  • Ausbeutung,
  • fehlende Arbeitsrechte,
  • ökologischen Ressourcenschäden wie illegale Abholzung, Wasser-, Boden und Luftverschmutzung.

Das neue Gesetz soll Unternehmen dazu verpflichten, Verstöße gegen Menschenrechte bei ihren Lieferanten zu vermeiden und Umweltstandards einzuhalten.

Anwendungsbereich

Das neue Lieferkettengesetz gilt ab 1. Januar 2023 für Unternehmen die

  • in Deutschland ansässig sind, oder
  • in Deutschland geschäftstätig sind und
  • mehr als 3000 Mitarbeitende beschäftigen

Ab Anfang 2024 soll das Gesetz dann auch für Unternehmen unter obigen Bedingungen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden gelten. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Zuge auch die Zulieferer der betroffenen Unternehmen Anforderungen dazu erfüllen werden müssen.

Pflichten aus dem Lieferkettengesetz

Nach dem derzeitigen Entwurf des Gesetzes sind Unternehmen verantwortlich für die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltrechten im eigenen Betrieb und primär bei Ihren unmittelbaren Zulieferern. Den betroffenen Unternehmen werden bestimmte sog. Sorgfaltspflichten auferlegt, welche sie zukünftig zu beachten haben. Folgende Sorgfaltspflichten sind vorgesehen:

  • Risikoermittlung und Risikoanalyse
  • Erstellung eines Maßnahmenplans
  • Einrichtung einer Beschwerdestelle sowie
  • eine Berichtspflicht

Zur Einhaltung dieser Pflichten sollen die Unternehmen eine Person (Beauftragte/n) benennen, die diese kontrolliert.

Risiken ermitteln und analysieren

Bei der Risikoermittlung gilt es, potenzielle und tatsächliche Risikofelder zu Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in Bezug auf Produkte, Lieferanten und Prozesse zu bewerten. Dies sind z.B.:

  • Compliance Vorschriften
  • Zwangs- und Kinderarbeit
  • Diskriminierung
  • fehlende Arbeitsschutzrechte
  • Ressourcenschädigung (Boden, Wasser, Luft)
  • Vorschriften aus z.B. dem Umweltrecht

Die Risikoanalyse dient dazu, nachzuweisen, welche Lieferanten einschließlich Unterlieferanten ein potenzielles Risiko für Menschen- und Umweltrechte darstellen. Darunter fallen sämtliche Prozesse von der Produktherstellung über die Rohstoffbeschaffung, den Transport bis hin zur (End-) Verwertung.

Maßnahmen ermitteln

Auf Grundlage der Risikoanalyse bestimmen die Unternehmen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen Menschen- und Umweltrechte vorzubeugen. Diese Maßnahmen sind in der Folge auch auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

Beschwerdemechanismus und Berichtspflicht

Weiterhin sieht der Entwurf des Lieferkettengesetzes vor, dass Unternehmen interne Beschwerdemöglichkeiten einrichten, um von möglichen Menschenrechtsverletzungen umgehend Kenntnis zu erlangen und Abhilfe zu schaffen. Hier kommt beispielsweise die Benennung eines Beauftragten für Menschen- und Umweltrechte in Betracht.

Über die ergriffenen Maßnahmen berichtet das Unternehmen einmal jährlich gegenüber der Öffentlichkeit. Dabei ist auf die oben genannten Sorgfaltspflichten einzugehen und darzulegen, welche Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden. Der Bericht ist im Internet zu veröffentlichen.

MKM unterstützt Sie

MKM unterstützt Sie bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Sorgfaltspflichtengesetz. Kommen Sie gern für einen unverbindlichen Beratungstermin auf uns zu. Schreiben Sie Thilo Märtin unter maertin@mkm-partner.de

 

Autor: Thilo Märtin