EINFÜHRUNG DER DIGITALEN KRANKMELDUNG – WAS GILT SEIT OKTOBER 2021?

Seit Oktober 2021 wird die Krankmeldung des Arbeitnehmers nicht mehr nur als „gelber Schein“ in Papierform ausgestellt, sondern auch digital übermittelt. Der nachfolgende Beitrag soll die Änderungen des Verfahrens sowie die Auswirkungen auf den Krankmeldeprozess sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber beleuchten.

Inwiefern hat sich das Verfahren geändert?

Bisher wurde die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) vom Arzt in dreifacher Ausfertigung auf Papier ausgestellt – für den Arbeitgeber, die Krankenkasse und den Patienten. Es oblag bisher dem Arbeitnehmer, die Krankmeldung dem Arbeitgeber zu übermitteln. Dieser sog. „gelbe Schein“ hat jedoch schon bald ausgedient und wird Stück für Stück durch eine digitale AU-Bescheinigung ersetzt. Konkret müssen Ärzte seit dem 1. Oktober 2021 die AU-Bescheinigungen digital an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse übermitteln. In einem zweiten Schritt informiert die Krankenkasse den Arbeitgeber elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (AU).

Da seit dem Stichtag 1. Oktober 2021 noch nicht alle Praxen mit der notwendigen Technik ausgestattet sind, kann es vorkommen, dass Praxen das elektronische Übermittlungsverfahren noch nicht anbieten. Spätestens zum 1. Januar 2022 sollen aber alle niedergelassenen Ärzte das Verfahren nutzen.

Dies bedeutet jedoch noch nicht das vollständige Ende des „gelben Scheins“. Denn bis zum 30. Juni 2022 müssen Ärzte übergangsweise neben der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU) auch noch Krankmeldungen in Papierform für den Versicherten und den Arbeitgeber ausstellen. Ab dem 1. Juli 2022 genügt sodann eine Ausfertigung in Papierform für den Versicherten. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber die eAU bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten online abrufen.

Was müssen Arbeitnehmer in Zukunft bei der Krankmeldung beachten?

Bis zum 30. Juni 2022 muss der Versicherte die Krankmeldung wie bisher selbst an seinen Arbeitgeber weiterleiten. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Krankenkassen die von den Ärzten elektronisch übermittelten AU-Daten dem Arbeitgeber ebenfalls digital zur Verfügung, sodass die Verpflichtung zur Weiterleitung der AU-Bescheinigung in Papierform durch den Arbeitnehmer entfällt.

Dies bedeutet für den Arbeitnehmer jedoch nicht, dass er den Arbeitgeber  nicht mehr über seine  Arbeitsunfähigkeit unterrichten muss. Er hat seiner Anzeigepflicht nach wie vor unverzüglich nachzukommen. Es entfällt lediglich die Pflicht zur Vorlage des „gelben Scheins“. Dabei kann die Krankmeldung sowohl per Telefon als auch per E-Mail und sogar per SMS oder WhatsApp erfolgen. Der Arbeitnehmer hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Krankmeldung den Arbeitgeber auch rechtzeitig erreicht.

Zu beachten ist, dass die Änderungen nicht für privat Versicherte gelten. Das bedeutet, dass privat Versicherte dem Arbeitgeber weiterhin eine schriftliche AU-Bescheinigung vorlegen müssen. Gleiches gilt für Krankmeldungen aus dem Ausland. Auch hier bleibt die Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Krankmeldung bei dem Arbeitgeber bestehen. 

Welche Auswirkungen haben die Änderungen für den Arbeitgeber?

Da die Nachweispflicht mittels des „gelben Scheins“ zukünftig für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer wegfällt, liegt es nun bei den Arbeitgebern, die AU-Daten bei der jeweiligen Krankenkasse abzufragen.

Sollten Sie weitere Fragen zum Thema haben, berät MKM Sie gerne in allen arbeitsrechtlichen Anliegen.

Autorin: Julia Konermann