NFT, Urheberrechte und Pulp Fiction

Was sind NFTs?

Momentan sind sie in aller Munde, NFTs – Non-Fungible Tokens. Doch was ist das eigentlich und warum sind sie so teuer?

Am besten erklärt sich dies, wenn man sie mit physischer Kunst wie z.B. einem Gemälde vergleicht. Grundsätzlich sind Bilder und andere digitale Werke im Internet leicht kopierbar, mit wenigen Klicks lassen sie sich herunter- und wieder hochladen. Dem Original wurde daher bislang kein gesteigerter Wert beigemessen. Durch NFTs ist dies nun möglich. Das Original kann mittels Blockchain-Technologie unveränderbar gesichert werden und somit auch einem einzelnen „Eigentümer“ zugewiesen werden. Dadurch wird das Original „non-fungible“, also „nicht ersetzbar“ und mittels einer digitalen Signatur quasi mit einem Echtheitszertifikat versehen. Dieses Zertifikat kann verkauft und somit einem neuen „Eigentümer“ zugewiesen werden. 

Wie sind sie rechtlich einzuordnen?

NFTs selbst erfüllen nicht den urheberrechtlichen Werkbegriff, da sie computergeneriert sind. Allerdings unterliegt das dem NFT zugrunde liegende Werk in vielen Fällen dem Urheberrecht. Somit ist es nur dem Urheber oder dem Rechteinhaber erlaubt, für das Werk ein NFT zu erstellen.

Die eigentliche Erstellung des NFT geschieht über die Erstellung eines Hash-Werts, der das hochgeladene Werk in der Blockchain repräsentiert und authentifiziert. Da dieser jedoch nicht die Darstellung des Werkes ermöglicht, ist dieser Schritt nicht urheberrechtlich relevant. In Metadaten, die ebenfalls auf der Blockchain gespeichert werden können, verbirgt sich ein Link zum eigentlichen Werk, aber Hyperlinks sind laut h.M. ebenfalls nicht urheberrechtlich relevant.

Jedoch stellt der Upload des zugrunde liegenden Werkes auf die Handelsplattform eine Vervielfältigung gemäß § 16 Abs. 1 UrhG dar. Die zum Zwecke des Verkaufs gezeigten Vorschaubilder stellen eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. § 19a UrhG dar.

Dem Urheber ist es möglich, an dem dem NFT zugrunde liegenden Werk Nutzungsrechte i.S.v. § 31 UrhG einzuräumen. Er kann sich auch am Gewinn bei Weiterverkäufen oder Kommerzialisierung beteiligen lassen, auch die §§ 32 ff. UrhG könnten dabei Geltung erlangen.

Welche Rechte erwirbt ein Käufer?

Es gibt verschiedene juristische Ansätze dazu, welche Rechte man bei einem Kauf erwirbt. Die wohl h.M. besagt, dass der Kauf eines NFT eigentumsähnliche Rechte verleiht.

Eigentum verleiht das BGB in § 90 lediglich Sachen, also körperlichen Gegenständen. Daten und Informationen sind unkörperlich und fallen nicht hierunter. Man kann hier also maximal von einem eigentumsähnlichen Recht ausgehen.

Der Käufer hat dadurch jedoch i.d.R. keinerlei Rechte an dem zugrunde liegenden Werk, da diese beim Urheber verbleiben. Dieser kann jedoch Nutzungsrechte einräumen, z.B. solche, die das Vervielfältigen erlauben, also z.B. das Drucken von Postern oder Merchandise. Es haben sich bei beliebten NFTs drei Fallgruppen herausgebildet, bei denen bereits feststeht, welche Nutzungsrechte man bei einem Kauf automatisch erwirbt:  

  1. „Eigentum“ ohne Nutzungsrechte, d.h. nur anschauen und weiterverkaufen – z.B. CryptoPunks
  2. „Eigentum“ und umfassende Nutzungsrechte wie Vervielfältigung etc. – z.B. Bored Ape Yacht Club – oder limitierte, nicht-kommerzielle Nutzungsrechte – z.B. Cool Cats
  3. CC0-Lizenzen, public domain, d.h. freie, non-exklusive Nutzung durch jedermann, „Eigentum“ für den Käufer – z.B. CrypToadz

Diese Variante kommt Kryptophilosophie und digitalen Freiheitsrechten am nächsten. Durch freie Veränderung und Verbreitung kann dabei eine große Wertsteigerung erfolgen. 

Der Tarantino-Fall

Quentin Tarantino möchte sieben geheime NFTs zu „Pulp Fiction“ über das “Secret Network“ versteigern. Dies ist eine spezielle Blockchain, in der die Informationen über Transaktionen verschlüsselt sind, d.h. im Gegensatz zu anderen Blockchains nicht für jedermann einsehbar. Weder der künftige Käufer noch der Inhalt der dort belegenen NFTs sind öffentlich. Die NFTs sollen unveröffentlichte Szenen, handgeschriebene Skripte und weiteres Bonusmaterial enthalten. Darüber ist ein Rechtsstreit zwischen Tarantino und dem Studio Miramax entbrannt. Miramax besitzt einen Großteil der Rechte an „Pulp Fiction“, gemäß einem Vertrag liegen die Rechte zur (Wieder-)Veröffentlichung seines Drehbuchs jedoch bei Tarantino. Nun wird darüber gestritten, ob das Herausbringen und Versteigern von NFTs unter ein solches Veröffentlichungsrecht fällt. Tarantino bejaht dies, Miramax sieht darin einen einmaligen Verkauf und somit keine Veröffentlichung. Ein kalifornisches Gericht wird darüber entscheiden müssen, welche Qualität die Erstellung und das Anbieten von NFTs im urheberrechtlichen Sinne haben. Es bleibt abzuwarten, wie der Streit ausgehen wird.

Autorin: Nadja Sammet