Update: Gewerbemiete und Corona – Jüngste BGH-Entscheidungen zu pandemiebedingten Mietkürzungen

Anknüpfend an unseren letzten Beitrag aus dem Mai 2021 zeichnet sich nun in der jüngsten Verhandlung vor dem BGH eine Abkehr der pauschalen 50/50-Regelung ab.

Hintergrund war die gesetzgeberische Entscheidung im Dezember 2020, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie schließen müssen oder ihr Geschäft nur mit starken Einschränkungen öffnen dürfen. Weitere rechtliche Hintergründe finden Sie hier von uns aufbereitet. Bislang gab es zwar zahlreiche Klagen vor den Zivilgerichten, eine einheitliche Rechtsprechung zeichnete sich indes jedoch noch nicht ab.

Nach den ersten Tendenzen des BGH ist die 50/50 Lösung jedoch zu pauschal. Vielmehr müssen die individuellen Umstände des betroffenen Geschäftsinhabers, wie beispielsweise die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen oder Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung, mitberücksichtigt werden. Doch auch die möglichen Beeinträchtigungen des Vermieters dürfen bei der Abwägung nicht außer Acht gelassen werden. Es wird daher wohl auf eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls hinauslaufen.

Die Urteilsverkündung des BGH (Az. XII ZR 8/21) wird für den 12. Januar 2022 erwartet.

Sollten Sie weitere Fragen oder pandemiebedingt Probleme mit der Anpassung Ihrer Gewerbemiete haben, so übernehmen die Rechtsanwälte von MKM + PARTNER Rechtsanwälte PartmbB gerne die rechtliche Beratung in dieser Angelegenheit.


Autorin: Caroline Schüler-Holst