Änderungsbedarf bei AGB B2C wegen des Gesetzes für Verbraucherverträge

Ein „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ sollte Unternehmen schon wegen des Namens aufhorchen lassen. Eben jenes Gesetz ist bereits generell zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten, einzelne Regelungen werden allerdings erst im Laufe des Jahres 2022 bedeutsam. Es ist demnach höchste Zeit, einen Blick auf die Bedeutung dieser Änderungen im Hinblick auf althergebrachte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen.

Abtretungsverbote

Ein Klassiker in AGB ist sicherlich die Beschränkung, demnach der Kunde Ansprüche bzw. Rechte gegen den Verwender nicht abtreten können soll. Abgesehen von bereits länger geltenden Beschränkungen gilt nun nach § 308 Nr. 9 BGB im Verhältnis zu Verbrauchern, dass man im Wege der Klauseln die Abtretbarkeit von Geldforderungen nicht ausschließen kann. Auch dann, wenn der Verwender durch AGB die Abtretung anderer Rechte aus dem Vertrag verhindern möchte, ist dies nur möglich, wenn der Unternehmer ein schützenswertes Interesse vorweisen kann und die berechtigten Belange des Verbrauchers an der Abtretung nicht überwiegen.

Automatische Vertragsverlängerungen

Bei den so genannten Dauerschuldverhältnissen mit anfänglicher Vertragsbindung in Höhe von zwei Jahren waren stillschweigende Vertragsverlängerungen für ein weiteres Jahr gang und gäbe. Bekannteste Bespiele sind sicherlich Mobilfunkverträge, aber auch Vereinbarung mit Fitnessstudios, Lizenzverträge und nicht zuletzt alles, was unter die berüchtigten Abofallen fällt.

Die ab dem 1. März 2022 geltende Regelung in § 309 Nr. 9 BGB schiebt dieser Praxis einen deutlichen Riegel vor: Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch dann zulässig, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Fristen, die sich auf eine Kündigung zum Ende der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit beziehen, dürfen ebenfalls nicht länger als ein Monat sein.

Bei Verträgen über Telefon, Internet und Mobilfunk gilt dies in ähnlicher Weise dank § 56 TKG, der bereits seit dem 1. Dezember 2021 Geltung beansprucht. Hier kommt zum einen noch hinzu, dass Anbieter verpflichtet sind, neben einer Laufzeit von 24 Monaten zusätzlich eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Darüber hinaus ist unbedingt zu beachten, dass die Möglichkeit zur Kündigung eines Vertrags nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat bei solchen Verträgen auch gegenüber Unternehmern eingeräumt werden muss.

Der „Kündigungsbutton“

Besondere Freude bereitet den betroffenen Unternehmen die Einführung des Kündigungsbuttons im E-Commerce. Die Zeit bis zur ersten Geltung dieser Vorschrift am 1. Juli 2022 sollte genutzt werden, um die detaillierten Vorgaben aus § 312k BGB, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden soll, umzusetzen. Es ist zu beachten, dass die unterlassene oder fehlerhafte Umsetzung dieser Regelung dem Verbraucher ermöglichen wird, Vertrag über wiederkehrende Leistungen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können wird. Bei bisher verwendeten AGB sollte zum einen beachtet werden, dass dort keine abweichenden Regelungen zur Kündigung aufgeführt sind. Zum anderen gilt dann nach § 312 k Abs. 4 BGB, dass der Zugang der Kündigungserklärung beim Unternehmer bereits unmittelbar nach Abgabe fingiert wird. Es sollte eine Überlegung wert sein, ob nicht durch AGB der gesetzlichen Vermutung widersprochen werden soll.

Handlungsbedarf

Unternehmer sind im Bereich B2C dringend angehalten, Vertragsunterlagen sowie die verwendeten AGB auf einen Änderungsbedarf wegen der oben dargestellten Neuerungen zu untersuchen – das gilt natürlich besonders für Anbieter von wiederkehrenden Leistungen mit fester Vertragslaufzeit. Die korrekte Umsetzung des Kündigungsbuttons sollte technisch wie rechtlich so früh wie möglich umgesetzt und geprüft werden. Im Gegensatz zu den Neuerungen nach §§ 308, 309 BGB – die erst für Vertragsverhältnisse gelten sollen, die ab den oben genannten Zeitpunkten geschlossen werden – gilt für den Kündigungsbutton, dass die Regelung ab dem 1. Juli 2022 auch für Verträge scharf zieht, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

Autor: Andree Hönninger