Die wichtigsten Arbeitsrechtlichen Änderungen – Was ist neu im Jahr 2022?

Regelmäßig bringt das neue Jahr auch verschiedene arbeitsrechtliche Änderungen mit sich. Zum Teil wurden sie bereits mit dem Jahreswechsel vollzogen. Zum Teil werden sie erst im Verlauf des Jahres umgesetzt. Der nachfolgende Beitrag soll die wichtigsten Neuerungen im Bereich des Individual- und Kollektivarbeitsrechts beleuchten.

Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns

Für das neue Jahr ist eine stufenweise Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen. Mit dem 1. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn bereits von 9,60 EUR auf 9,82 EUR je Arbeitsstunde gestiegen. Zum 1. Juli 2022 ist sodann eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 10,45 EUR vorgesehen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die neue Bundesregierung ihre Pläne zur weiteren Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR pro Arbeitsstunde zeitnah umsetzen wird. Wann genau es zu dieser Erhöhung kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab dem 16. März 2022

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Aufgrund dessen müssen Arbeitnehmer in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Dies betrifft unter anderem Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen und Rettungsdienste. Ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist Arbeitnehmern die Aufnahme ihrer Tätigkeit untersagt. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Fortgeltung der Sonderregeln zur Kurzarbeit bis Ende März 2022

Noch immer sind viele Arbeitgeber pandemiebedingt auf Kurzarbeit angewiesen. Vor diesem Hintergrund wurden die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der COVID-19-Pandemie bis zum 31. März 2022 verlängert. Bis dahin besteht für Arbeitgeber weiterhin die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten zu nutzen. Außerdem besteht weiterhin ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, wonach statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 % der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen. Zudem gelten weiterhin die erhöhten Leistungssätze (ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt). Schließlich können auch Leiharbeiter weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen, und der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Möglichkeit digitaler Betriebsversammlungen bis zum 19. März 2022

Im Dezember 2021 wurden aus Anlass der COVID-19-Pandemie in § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Regelungen zur Möglichkeit digitaler Betriebsversammlungen aufgenommen. Diese Regelungen ermöglichen es vorerst bis zum 19. März 2022, unter anderem Betriebsversammlungen und Einigungsstellensitzungen digital durchzuführen und können vom Bundestag einmalig verlängert werden. Für Betriebsratssitzungen ist die Möglichkeit der digitalen Durchführung hingegen in § 30 Absatz 2 BetrVG dauerhaft festgelegt. 

Bereitstellung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Juli 2022

Auch im neuen Jahr wird die Digitalisierung im Arbeitsrecht weiter vorangetrieben. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die gesetzlichen Krankenkassen die von den Ärzten elektronisch übermittelten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (eAU) dem Arbeitgeber digital zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitgeber die eAU bei den gesetzlichen Krankenkassen ihrer Beschäftigten online abrufen. In der Folge entfällt die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Weiterleitung der AU in Papierform an den Arbeitgeber. Hierüber hatten wir bereits in unserem Beitrag im November 2021 informiert.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Als weitere digitale Neuerung ist am 1. Januar 2022 die Regelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2022 können sich Arbeitnehmer nunmehr online arbeitslos melden. Ein persönliches Erscheinen vor Ort ist dann nicht mehr erforderlich, bleibt aber möglich.

Ausblick

Aufgrund der Inhalte des Koalitionsvertrages der neuen Regierungsparteien ist im Jahr 2022 mit weiteren bedeutenden arbeitsrechtlichen Änderungen zu rechnen. Dies betrifft zum einen das angekündigte Mobile-Arbeit-Gesetz. Zum anderen soll eine Novelle des Arbeitszeitgesetzes flexiblere Arbeitszeitmodelle ermöglichen und eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit statuieren.

Autorin: Julia Konermann