Umsetzung Warenkaufrichtlinie: Aktualisierung der Garantieerklärungen für Verträge ab 01.01.2022

Mit den bereits in vorherigen Beiträgen angesprochenen Änderungen infolge der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (RL (EU) 2019/771 vom 20.05.2019) wurde vom Gesetzgeber auch eine neue Informationspflicht über den Inhalt von Garantieerklärungen eingeführt.

Eine Garantie wird häufig vom Hersteller selbst, kann aber auch vom Verkäufer, der nicht Hersteller ist, eingeräumt werden und steht grundsätzlich neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Für gewöhnlich reicht die Garantie jedoch weiter als die Gewährleistung.

Wirbt ein Internethändler aktiv mit einer Garantie, so hat er im Angebot selbst auch umfassend über die Garantieerklärung zu informieren. Andernfalls droht dem Internethändler eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Aktuell wird vor dem europäischen Gerichtshof geklärt, ob ein Verkäufer grundsätzlich auch über eine bestehende Herstellergarantie informieren muss, die er selbst in seinem Angebot nicht erwähnt. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

Um eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu vermeiden, hat der Internethändler, der mit einer eigenen oder einer Herstellergarantie wirbt, die Garantieerklärung dem Verbraucher nun unmittelbar auf einem dauerhaften Datenträger (im Sinne von § 126b BGB), also z.B. durch Übersendung per E-Mail zur Verfügung stellen und nicht erst auf dessen Nachfrage, wie nach bisherigem Recht.

Zur vollständigen Erfüllung seiner Informationspflichten kann sich der Internethändler am Wortlaut des seit dem 01.01.2022 geltenden neu gefassten § 479 Abs. 1 BGB orientieren. Danach muss die Garantieerklärung folgendes enthalten:

  1. Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten und dass diese durch die Garantie nicht ausgeschlossen sind,
  2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
  3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
  4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
  5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere der Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Die neuen Pflichten

Der Internethändler hat den Verbraucher nun nach Nr. 1 vor allem dahingehend zu informieren, dass bei Mängeln weiterhin die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unentgeltlich in Anspruch genommen werden können und von der eingeräumten Garantie nicht eingeschränkt werden.

Neu sind auch die Verpflichtungen, den Verbraucher über das einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie zu informieren und die Ware zu benennen, auf die sich die Garantie bezieht. Wie genau die Benennung erfolgen muss, bleibt jedoch noch zu klären.

Wichtig und daher nochmal hervorzuheben ist die nun eingeführte Pflicht für den Internethändler, dem Verbraucher die Garantiebestimmungen tatsächlich und nicht erst auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verbraucher muss demnach die Möglichkeit haben, die Garantiebestimmungen vollständig zur Kenntnis zu nehmen, auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es indes nicht an.

Die Garantiebestimmung muss dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (s.o.). Dies kann entweder per E-Mail erfolgen oder die Garantieerklärung wird den Waren direkt beigefügt. 

Garantieerklärungen jetzt aktualisieren

Da diese Neuregelung bereits seit dem 01.01.2022 gilt, müssen die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Kaufverträge die neuen Vorgaben einhalten, um nicht wettbewerbsrechtlichen Problemen ausgesetzt zu sein.

Gerne beraten wir, die Rechtsanwälte von MKM + PARTNER Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Garantieerklärung.


Autorin: Caroline Schüler-Holst (Rechtsanwältin)