Mehr als Hals- & Beinbruch bei Homeoffice und mobiler Arbeit

Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist seit dem 20. März 2022 in Kraft. Mit Ablauf des 25. Mai 2022 tritt sie außer Kraft.Seit dem 20. März 2022 besteht zwar keine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice mehr. Inhalt der Homeoffice-Pflicht war, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten verbindlich anzubieten hatte, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen. Voraussetzung war, dass keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ebenso entfällt ab dem 20. März 2022 die Verpflichtung der Beschäftigten dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Doch für einen Übergangszeitraum sind noch bestimmte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich, um die Beschäftigten vor arbeitsbedingten Infektionen am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu schützen. Als Basisschutzmaßnahme hat sich vor allem die Reduzierung der Personenkontakte im Betrieb bewährt, insbesondere durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Zur praktischen Umsetzung dieses Schutzes hat sich die Arbeit im Homeoffice besonders bewährt.

Arbeitnehmerschutz im Kontext von Flexibilität und Vertrauen

Auch wenn die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice derzeit nicht besteht und Beschäftigte nicht mehr verpflichtet sind, ein solches Angebot anzunehmen, hat es in der Praxis weiterhin eine hohe Relevanz. Hinzu kommt, dass viele Arbeitgeber, die dem Homeoffice vor der Pandemie mit Skepsis begegnet sind und zuvor über lange Zeit hinweg an einer Präsenzkultur festgehalten haben, zwischenzeitlich gute Erfahrungen gesammelt haben und der Weiterführung offen gegenüberstehen. Der Wandel von einer Kultur der arbeitgeberseitigen Kontrolle hin zu mehr Flexibilität und Vertrauen ist auf dem Vormarsch und auch ein weiterer wichtiger Schritt zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sollten Arbeitgeber diesen Trend besser nicht verpassen.

Arbeitgeber, die dieses Instrument auch zur Mitarbeiterbindung und zur Ausgestaltung der vertrauensvollen Zusammenarbeit nutzen möchten, haben bei der Umsetzung einige rechtliche Anforderungen zu beachten. Diese sind jedoch durchaus umsetzbar. Besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen sprechen nicht gegen die Ausführung von Tätigkeiten im Homeoffice, wenn bestimmte Sicherheitsvorkehrungen und die gesetzlichen Maßgaben beachtet werden. Hierbei muss der Arbeitgeber auch abwägen und entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang die Beschäftigten eigene elektronische Arbeitsmittel nutzen dürfen bzw. Arbeitsmittel des Arbeitgebers nutzen sollen und welche konkreten Vereinbarungen dem zugrunde liegen sollen.

Bei der Arbeit im Homeoffice ist grundsätzlich der Arbeitgeber für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich. Zu deren Schutz sind u.a. das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Vor allem aber muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Homeoffice in seine Gefährdungsbeurteilung einbeziehen und die notwendige Ausstattung festlegen. Zudem hat der Arbeitgeber für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel Sorge zu tragen. Hinweise zu den Anforderungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätze finden sich in der kostenpflichtigen Informationsschrift der DGUV unter folgendem Link:

https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/409/bildschirm-und-bueroarbeitsplaetze-leitfaden-fuer-die-gestaltung

Weitere Informationen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen an einen sicheren und ergonomischen Homeoffice-Arbeitsplatz sind über die Initiative Neue Qualität der Arbeit unter folgendem Link einsehbar:

https://inqa.de/DE/wissen/schwerpunkt-covid/homeoffice/uebersicht.html

Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik hat auf seiner Homepage unter folgendem Link Informationen zum Schutz und der Sicherheit von Daten im Homeoffice veröffentlicht:

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Cyber-Sicherheit/Themen/empfehlung_home_office.pdf?__blob=publicationFile

Regelungsbedarf in Arbeitsverträgen

Im Hinblick auf bestehende Arbeitsverträge löst die Arbeit im Homeoffice Regelungsbedarf aus, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und den Beschäftigten ausgestaltet werden soll. Zu klären ist beispielsweise, wann und in welchem Umfang die Beschäftigten für den Arbeitgeber erreichbar sind, wie die Maßgaben des Arbeitszeitgesetzes zur Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeiten eingehalten werden, wie die Kosten für das Homeoffice aufgeteilt werden, wie die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung und die gesetzlichen Vorgaben der Unfallverhütung, Arbeitssicherheit und Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden und welche steuerrechtlichen Auswirkungen ggf. zu beachten sind. Wenn diese Hürden genommen sind, steht der Einrichtung eines Arbeitsplatzes zum Wohlfühlen nichts mehr im Wege.

Neben der Telearbeit („Homeoffice“) oder alternierenden Telearbeit gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten für die Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitsgebers, wie beispielsweise mobile Arbeit, die an keinen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im häuslichen Bereich gebunden ist, sondern grundsätzlich von jedem denkbaren Arbeitsplatz und Arbeitsort aus erfolgen kann. Auch wenn für diese Modalität des Arbeitens die Arbeitsstättenverordnung nicht eingreift, obliegt es dem Arbeitgeber, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu ergreifen, auch wenn die Beschäftigten ihren Arbeitsort hierbei selbst auswählen. Darf der Arbeitsort dann auch am Meer liegen? Grundsätzlich ja. Aber muss es unbedingt auch die deutsche Ost- oder Nordsee sein? Und wie steht es um die steuerrechtliche Behandlung des Dienstwagens, wenn die Flexibilität so weit geht, dass der Arbeitnehmer im Betrieb nur noch zur jährlichen Weihnachtsfeier erscheint?

Bei der praktischen Umsetzung und der rechtlichen Ausgestaltung Ihrer Wunschlösung steht Ihnen unser spezialisiertes Team verschiedener Fachexperten zur Verfügung. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner:

Arbeitsrecht: Claudia Frietschen / Steuerrecht: Stefan Mörtel / Datenschutz: Thilo Märtin

Autorin: Claudia Frietschen (Rechtsanwältin – Fachanwältin für Arbeitsrecht)