Der Bericht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Dann müssen (zunächst) Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern gewisse Pflichten in Bezug auf ihre Lieferkette erfüllen. Eine dieser Pflichten ist das Erstellen eines Berichts, in dem detailliert dargestellt wird, welche Risiken in der Lieferkette bestehen und welche Maßnahmen dagegen ergriffen wurden. Um Unternehmen bei der Vorbereitung zu helfen, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Überwachung des LkSG zuständig ist, ein FAQ und einige Dokumente veröffentlicht, unter anderem das Merkblatt zum Fragenkatalog der Berichterstattung gemäß § 10 Abs. 2 LkSG.

Im Gegensatz zu vielen anderen Vorgaben des LkSG, die vom jeweiligen Unternehmen oft nur ein bestmögliches Bemühen erwarten, muss der Bericht mit konkretem Inhalt und zu einem konkreten Zeitpunkt abgegeben werden. Das LkSG begründet hier also eine Erfolgspflicht für die betroffenen Unternehmen, die das BAFA gegebenenfalls auch mit Bußgeldern durchsetzen kann.

1. Form und Frist

Der Bericht zum LkSG muss jährlich, spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, veröffentlicht und dem BAFA übersandt werden. Beides erfolgt in elektronischer Form, der veröffentlichte Bericht muss 7 Jahre abrufbar sein.

Das BAFA plant, ein Online-Formular zur Abgabe des Berichts einzuführen. Unklar ist momentan noch, wie praktikabel die konkrete Umsetzung ist und ob die Nutzung des Formulars verpflichtend sein wird.

Beruhigend für die verpflichteten Unternehmen ist aber: Der Bericht muss nicht sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt werden, sondern in der Regel erst Anfang 2024. Zudem erteilt das BAFA konkrete Vorgaben, an denen sich die Unternehmen orientieren können. Anders ist dies bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Diese müssen bereits 2023 einen Bericht einreichen.

2. Inhalt und Abweichungen von Gesetz und BAFA

Der Inhalt des Berichts beruht auf der fortlaufenden Dokumentation, die das Unternehmen führen muss. Die Dokumentation ist ebenfalls 7 Jahre aufzubewahren, muss jedoch nicht veröffentlicht werden. Das spiegelt sich auch im Inhalt des Berichts wider: Betriebsgeheimnisse, wie z.B. konkrete Angaben zu Lieferantenbeziehungen, müssen im Bericht nicht preisgegeben werden.

Als grobe Gliederung gibt das BAFA in seinem Merkblatt insbesondere folgende Punkte vor:

Zum einen muss geschildert werden, welche Gremien, Entscheidungsträger und Strategien im Unternehmen eingeführt wurden, um die Umsetzung des LkSG zu fördern.

Ein weiterer großer Punkt sind die Risikoanalyse und die Präventionsmaßnahmen, die im eigenen Geschäftsbereich, bei Lieferanten und ggf. bei mittelbaren Lieferanten ergriffen wurden.

Danach soll geschildert werden, ob und welche konkreten Verletzungen von umweltbezogenen und menschenrechtlichen Interessen vorlagen und welche Abhilfemaßnahmen dagegen ergriffen wurden. Dabei sollen wieder jeweils Angaben zum eigenen Geschäftsbereich, zu Lieferanten und ggf. zu mittelbaren Lieferanten gemacht werden.

Ebenso werden ausführliche Angaben zum Beschwerdeverfahren gefordert.

Es ist jeweils auch möglich anzugeben, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden. Das muss allerdings begründet werden.

Auffällig ist, dass das BAFA einen großen Wert auf die Berücksichtigung der Interessen der potentiell Betroffenen legt. Die Frage danach findet sich sehr stringent an vielen Stellen im Fragenkatalog, ist im Gesetz aber nur einmal zentral in § 4 Abs. 4 LkSG angelegt. Das BAFA sieht außerdem eine verkürzte Berichterstattung für Unternehmen vor, wenn weder im eigenen Geschäftsbereich noch bei Lieferanten Risiken festgestellt wurden. Ob eine risikolose Lieferkette realistisch ist, ist fraglich, es ist aber gegebenenfalls eine nette Möglichkeit, unnötige Bürokratie zu vermeiden.

3. Ausblick

Das Jahr 2023 sollte zur Vorbereitung des ausführlichen Berichts genutzt werden. Die dafür erforderliche Risikoanalyse, die Einführung und Wirksamkeit des Beschwerdesystems und die ggf. erforderlichen Präventions- und Abhilfemaßnahmen sollten laufend dokumentiert werden, damit diese Informationen nach Abschluss des Geschäftsjahrs aufbereitet und ohne allzu großen Aufwand für den Bericht genutzt werden können. Auch Unternehmen mit weniger als 3.000, aber mindestens 1.000 Mitarbeitern sollten sich bereits jetzt über die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Gedanken machen, da das LkSG für sie ab 2024 ebenfalls gilt.

Parallel zum Inkrafttreten des deutschen LkSG arbeitet auch die EU derzeit an einem vergleichbaren Gesetz, das dem EU-Parlament bereits vorliegt. Auch wenn es hier große Parallelen geben wird, sticht beim Anwendungsbereich des Gesetzesentwurfs der EU ein Unterschied hervor: Es sollen bereits Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten von dem Gesetz betroffen sein, jedoch nur, wenn sie einen bestimmten Mindestnettoumsatz erfüllen. Potentiell werden also bald deutlich mehr Unternehmen Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette erfüllen müssen. Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung des LkSG oder sind Sie Zulieferer und werden nun mit erhöhten Compliance-Anforderungen Ihrer Kunden konfrontiert? Die Rechtsanwälte von MKM + PARTNER helfen Ihnen gerne.