Rechtserhaltende Nutzung einer Marke

Tipps, um sich auf den Nachweis der Benutzung bereits im Vorfeld vorzubereiten

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Benutzung einer Marke nicht verpflichtend ist.

Allerdings besteht die Gefahr, dass der Inhaber seine unbenutzte Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist (fünf Jahre nach Eintragung der Marke) unter Umständen nicht mehr verteidigen kann oder sie gar aufgrund eines Löschungsantrages verliert. Nur auf Antrag Dritter muss er nachweisen, dass die Marke tatsächlich benutzt wurde. Dazu müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Praxistipp:

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten sollte der Markeninhaber die erforderlichen Dokumente sammeln und sorgfältig archivieren, um für alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. Eine Möglichkeit ist das Anlegen von Ordnern bzw. Akten (physisch oder digital), in denen die Benutzungsunterlagen aufgehoben werden. Systematisch kann hier dokumentiert werden

  • welche Marke wurde benutzt
  • für welche Waren oder Dienstleistungen wurde die Marke konkret genutzt
  • in welchem Zeitraum wurde die Marke benutzt.

Ein schneller Zugriff nach geeigneten Benutzungsnachweisen im Bedarfsfall ist hiermit gewährleistet.

Welche Unterlagen sind erforderlich, um die Benutzung einer Marke nachzuweisen?

In Deutschland lässt sich die Benutzung der Marke beispielsweise mit folgenden Nachweisen belegen:

  • Eidesstattliche Versicherung
  • Kataloge
  • Marketingmaterialien
  • Rechnungen
  • Fotos
  • Angebote
  • Etiketten
  • Screenshots von Webseiten

Dass die Marke tatsächlich auch während des relevanten Zeitraums benutzt wurde, lässt sich leichter nachweisen, wenn den Nachweisen das Datum zu entnehmen ist.

Eidesstattliche Versicherungen vom Markeninhaber selbst oder von dessen Mitarbeitern reichen in der Regel allein nicht aus.

Was soll benutzt werden?

Die Marke muss für alle Waren und Dienstleistungen benutzt werden, für die sie eingetragen ist. Kann eine Nutzung nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, ist der Markenschutz für diejenigen Waren- und Dienstleistungen, für denen ein solcher Nachweis gerade nicht erbracht werden kann, gefährdet.

Praxistipp:

Sofern bei der Anmeldung der Marke unklar ist, ob eine Benutzung der Marke tatsächlich stattfinden wird, sollte das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis so konkret wie möglich ausgestaltet werden, um die Gefahr eines Löschungsangriffs zu umgehen.

Wo soll benutzt werden?

Die Marke muss im relevanten Gebiet benutzt werden, d.h. bei deutschen Marken in Deutschland. Dabei ist jedoch keine Benutzung im gesamten Schutzgebiet erforderlich. Daher genügt es bei einer deutschen Marke auch, wenn sie nicht im ganzen Bundesgebiet benutzt wurde.

Bei einer Benutzung im Internet muss man darauf abstellen, ob der Internetauftritt einen wirtschaftlich relevanten Bezug zu Deutschland hat. Dieser Bezug kann sich z.B. aus der Sprache, der angegebenen Währung oder den Kontaktdaten ergeben.

Berechtigte Gründe für Nichtbenutzung

Als berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung der Marken werden z.B. Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsfolgen anerkannt. Auch wenn eine Benutzung der Marke unzumutbar wäre, kann die Nichtbenutzung begründet werden. Hierbei ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

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