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Kostenpflichtige Rufnummern im Impressum rechtswidrig

Das OLG Frankfurt/M. hat in einem Berufungsverfahren bestätigt, dass kostenpflichtige Rufnummern im Impressum rechtswidrig sind, wenn sie an der zulässigen Obergrenze für Verbindungspreise gem. § 66d Abs. 1 TKG liegen (Urteil v. 2.10.2014 – Az. 6 U 219/13).

Kostenpflichtige Mehrwertnummer im Impressum

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte, die u.a. einen Internetversandhandel betreibt, führte in ihrem Impressum neben Anschrift, Rechtsform und Vertretungsberechtigtem als Kontakt eine kostenpflichtige Mehrwertnummer an. Auch unter der Rubrik „Kontakt“ wurde lediglich auf diese Nummer verwiesen, sowie ein Kontaktformular bereitgestellt, dass auf das Email-Programm des Besuchers verlinkt war. Die Kosten der Mehrwertnummer betrugen 0,49 € aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € aus dem Mobilfunknetz pro Minute. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht aus § 5 Abs.1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) verstoße, eine unmittelbare, schnelle und effiziente Kommunikation neben der elektronischen Kontaktaufnahme zu ermöglichen (siehe auch Art. 5 Abs. 1 lit. c) RL 2000/31/EG „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“). Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass „effizient“ in diesem Sinne nur unter zeitlichen Aspekten verstanden werden könne, mithin der Verbraucher unmittelbar zu einer Kommunikationsleistung gelangen könne. Dies sei laut der Beklagten bei Telefonaten immer der Fall.

„Effiziente Kommunikation“ beschränkt sich nicht nur auf zeitliche Aspekte

Bei ihrer Argumentation bezog sich die Beklagte auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 16.10.2008 – Az. C 298/07), das ihrer Meinung nach ihre Ansicht bestätigte. Das OLG Frankfurt/M. verneinte jedoch die Ansicht der Beklagten und schloss sich dem LG Frankfurt/M. an. Der EuGH habe vielmehr im besagten Urteil gar nicht zu dieser Frage Stellung bezogen. Demnach beschränkt sich eine „effiziente Kommunikation“ nicht nur auf zeitliche Aspekte. Das OLG vertritt die Ansicht, dass „Effizienz“ sehr wohl auch ökonomische Aspekte der Kontaktaufnahme beinhalte. Folglich sei bei der Bereitstellung einer kostenpflichtigen Kontaktaufnahme auch darauf zu achten, dass der Verbraucher nicht durch zu hohe Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werde. Dies sei aber jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Kosten der Obergrenze des zugelassenen Rahmens nach § 66d Abs. 1 TKG nähern, der sich auf drei Euro pro Minute beläuft.

Wettbewerbswidrigen Vorteil erlangt

Durch die Nutzung hätte die Beklagte zudem einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil erlangt, so die Richter des OLG. Diesen erblickten die Richter in potenziellen Kostenersparnissen der Beklagten, durch die mögliche „Abschreckung“ der Verbraucher durch die kostenpflichtige Mehrwertnummer, im Vergleich mit ihren Mitbewerbern. Ebenso könnte die Beklagte durch derart hohe Kosten für die Anrufe eventuell Nebeneinnahmen generieren. Beides widerspreche den „verbraucherpolitischen Zielen“ des § 5 TMG.
Da immer noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine kostenpflichtige Mehrwertnummer im Impressum, unabhängig von der Höhe ihrer Kosten überhaupt rechtmäßig ist, hat das OLG Frankfurt/M. die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine entsprechende Tendenz ist dem Urteil des OLG auch nicht zu entnehmen. Das OLG stellt lediglich fest, dass weder dem Wortlaut des § 5 TMG noch der RL 2000/31/EG zu entnehmen ist, dass die bereitgestellte Kontaktmöglichkeit für den Verbraucher kostenlos sein muss (vgl. dazu auch Spindler in: Spindler/Schmitz/Geis, TDG 2004, Rn. 26 zu § 6 TDG). Ob die Beklagte in Revision geht stand noch nicht fest.

Was heißt das für Anbieter von Telemedien?

Für Anbieter von Telemedien (z.B. Internetseiten) bedeutet das Urteil nicht, dass automatisch alle kostenpflichtigen Nummern in Impressen rechtswidrig wären. Das Gericht hat hinsichtlich dieser Frage sogar ausdrücklich festgestellt, dass die Wortlaute der in Frage kommenden Vorschriften keine für den Verbraucher kostenlose Kontaktmöglichkeit verlangen. Allerdings ist bei der Höhe der Kosten Vorsicht geboten. Jedenfalls wenn die Kosten an der Obergrenze des § 66d Abs. 1 TKG angesiedelt sind, gehen die Gerichte von einer Abschreckung der Verbraucher zur Kontaktaufnahme aus und betrachten dies als rechtswidrig. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte ein kostenlose Telefonnummer in seinem Impressum bereitstellen.
Fraglich bleibt somit, wie hoch die Kosten für eine kostenpflichtige Nummer sein dürfen. Das OLG Frankfurt/M. lehnt eine Entscheidung diesbezüglich in seinem Urteil ab, da diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Insofern kann noch keine Ratschläge gegeben werden, wie hoch eine Gebühr nun ausfallen darf. Anzunehmen ist, dass eine Gebühr nur so hoch sein darf, wie sie keinen Verbraucher von der Kontaktaufnahme abhält. Was das genau bedeutet muss wohl noch höchstrichterlich geklärt werden.

LG Frankfurt/M. untersagt Vertriebsverbot für Online-Plattformen

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Unternehmen seinem Vertriebspartner verbietet, die Vertragsprodukte auf der Online-Plattform eines Dritten anzubieten (Urteil v. 18.6.2014 – 2-03 O 158/13). Eine selektive Vertriebsvereinbarung, die ein solches Vertriebsverbot enthält, ist nur unter engen Ausnahmen zulässig.

Gerichte konsequent gegen Vertriebsverbot

Damit folgt das LG Frankfurt/M. der Rechtsprechung des OLG Schleswig, das nur wenige Tage zuvor ebenfalls von einer Rechtswidrigkeit eines solchen Online-Vertriebsverbotes ausging (Newsletter 8/2014). Die Ansicht der Gerichte wird mit diesem Urteil konsequent fortgesetzt. Das LG Frankfurt/M. sah in solchen selektiven Vertriebssystemen grundsätzlich eine rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung, da sie den Handlungsspielraum der Wiederverkäufer besonders im Intrabrand-Wettbewerb einschränke. Entsprechende Vereinbarungen zwischen Unternehmen verstoßen gegen § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und Art. 101 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Vertriebsverbot ist nur sehr begrenzt zulässig

Ein sogenanntes Plattformverbot, wie das in dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall, also das Verbot des Vertriebs über Online-Plattformen Dritter, wird von den Gerichten nur unter engen Voraussetzungen als rechtmäßig angesehen. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Wettbewerbsfähigkeit dieser Produkte in einer besonderen Weise von selektiven Vertriebsformen abhängig wäre.

 

Neues Fernabsatzrecht: LG Bochum legt Pflichtangaben fest

Das Landgericht (LG) Bochum hat die verpflichtenden Angaben einer Widerrufsbelehrung nach dem neuen Fernabsatzrecht festgelegt. Damit handelt es sich um eine der ersten Entscheidungen, die das am 13.6.2014 in Kraft getretene Fernabsatzrecht betreffen.

Das LG entschied (Urteil vom 6.8.2014 – Az. I-13 O 102/14), dass in einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften zwingend eine E-Mail-Adresse, sowie eine Telefon- und Faxnummer des Verkäufers anzugeben sind, sofern diese verfügbar seien. Zudem könne nicht von einer Nichtverfügbarkeit ausgegangen werden, wenn die entsprechenden Nummern oder E-Mail-Adresse nur vorübergehend nicht erreichbar sind. Erst recht seien diese Informationen in einer Widerrufsbelehrung zu nennen, wenn sie im Impressum enthalten sind.

Noch keine einheitliche Linie im Fernabsatzrecht

Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte, sofern weitere angerufen werden, diese Rechtsfrage genauso beurteilen. Für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen online vertreiben, ist es jedenfalls ratsam, alle nach diesem Urteil erforderlichen Angaben in der Widerrufsbelehrung zu machen, um nicht zu riskieren, dass diese unwirksam ist, was weitere rechtliche Nachteile mit sich bringt.

BGH schränkt Haftung von Geschäftsführern ein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 18.6.2014 (Az. I ZR 242/12) die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft eingeschränkt. Der Geschäftsführer soll nur noch dann haften, wenn er persönlich an der unlauteren Wettbewerbshandlung beteiligt war oder verpflichtet gewesen wäre, einzugreifen.

Mit dieser Entscheidung ist der BGH von seiner ursprünglichen Linie abgerückt, die eine persönliche Haftung bereits dann bejahte, wenn der Geschäftsführer bloße Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß hatte und diesen nicht durch organisatorische Maßnahmen verhinderte (ständige Rechtsprechung seit Urteil v. 26.9.1985 – Az. I ZR 86/83).

BGH verneint generelle Organhaftung

Nach der neuesten Rechtsprechung kann eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen nicht mehr aus der abstrakten generellen Organhaftung des Geschäftsführers abgeleitet werden, die den Geschäftsführer allgemein für den Geschäftsbetrieb verantwortlich macht. In Zukunft kann ein Geschäftsführer für Wettbewerbsverstöße seiner Mitarbeiter nur noch persönlich haftbar gemacht werden, wenn er sie nach besonderen deliktsrechtlichen Grundlagen hätte verhindern müssen (sog. Garantenstellung). Weiterhin kann er persönlich haftbar gemacht werden, wenn er an den Wettbewerbsverstößen selbst beteiligt gewesen ist.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nur gegenüber Gesellschaft

Die gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 1 GmbHG) bzw. des Vorstandes (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG) zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung besteht lediglich gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber etwaigen Dritten. Gerade aus dieser Pflicht der ordnungsgemäßen Geschäftsführung wurden bisher persönliche Haftungsansprüche Dritter gegen den Geschäftsführer abgeleitet. Da diese Pflicht aber, wie der BGH nun urteilte, eben nur gegenüber der Gesellschaft gelte, kann daraus von nun an keine persönliche Haftung bei Wettbewerbsverstößen mehr begründet werden.

Haftung kann sich auch anders ergeben

Grundsätzlich hat der BGH mit diesem Urteil die persönliche Haftung von Geschäftsführern beschränkt, die sich aus der generellen Organhaftung ergeben können. Es muss, damit eine Haftung bejaht werden kann, ein Grund vorliegen, der über die bloße Verantwortlichkeit des Geschäftsführers zu einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb hinausgeht. Solche Gründe könnten aus dem Bereich der Compliance stammen. Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstände einer AG sind verpflichtet, Schaden von ihrem Unternehmen abzuwenden. Zudem kann auch ein Verstoß gegen die Pflicht ein ordnungsgemäßes Compliance-System aufzubauen, dass eventuell Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter verhindert oder gemindert hätte, eine persönliche Haftung begründen. Als Beispiel für eine solche prinzipielle Bedeutung eines funktionierenden Compliance-Systems und etwaige Folgen zeigt das sog. „Neubürger-Urteil“ des Landgerichts München I (Newsletter 9/2014).

Werbung mit gesetzlichen Rechten wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass derjenige wettbewerbswidrig handelt, der gesetzlich garantierte Rechte oder Pflichten in der Kommunikation mit dem Kunden als besonderen Service darstellt.

Werbung mit gesetzlichen Mindestvorgaben ist wettbewerbswidrig

Der BGH (Az. I ZR 158/12) sah unter anderem Äußerungen wie „Sollten Sie mit einem kompatiblen Produkt nicht zufrieden sein, haben Sie eine 14-tägige Geld-zurück-Garantie, das Porto der Rücksendung übernehmen wir“ und „Der Versand der Ware erfolgt auf Risiko von (…)“ – womit der Verkäufer gemeint war – als wettbewerbswidrig an. Bei beiden handele es sich um gesetzliche (Mindest-)Vorgaben und nicht um darüber hinausgehende Rechte des Kunden aus dem Vertrag. Die Wettbewerbswidrigkeit solcher Aussagen ergebe sich bereits aus Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), so der BGH.

Eindruck eines besonderen Services für Wettbewerbswidrigkeit ausreichend

Die Richter stellten zudem erneut ausdrücklich klar, dass es nicht auf eine besondere Hervorhebung dieser Äußerungen ankomme. Für eine Wettbewerbswidrigkeit sei ausreichend, wenn bei Kunden der Eindruck entstehe, dass es sich hierbei um besondere Serviceleistungen des Händlers handelt.

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG wurde aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie Ende 2008 eingeführt und zählt geschäftliche Handlungen auf, die ohne Rücksicht auf eine Wertung gegenüber Verbrauchern unter allen Umständen als unlauter angesehen werden und daher immer unzulässig sind. Er umfasst 30 Fälle und wird auch als „Black List“ bezeichnet.

Gerichtsstand bei Markenverletzung durch mehrere Beteiligte in verschiedenen EU-Staaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass bei einer Markenverletzung in mehreren EU-Mitgliedstaaten jene Gerichte zuständig sind, in deren Zuständigkeitsbereich die schädigende Handlung vorgenommen wurde oder der Schadenserfolg eingetreten ist.

Der EuGH hatte auf Vorlage des Bundesgerichtshofes (BGH) die Frage zu klären, wie Art. 93 V der VO (EG) Nr. 40/94 und Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001 auszulegen sind. Ersterer regelt die internationale Zuständigkeit der europäischen Gerichte bei der Verletzung von Gemeinschaftsmarken innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU. Letzterer regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann.

Der Entscheidung des EuGH liegt folgender Fall zugrunde: ein deutscher Produzent und Vertrieb für Parfümerzeugnisse (Klägerin) sah seine Rechte durch einen belgischen Parfümgroßhandel (Beklagte) verletzt. Das belgische Unternehmen verkaufte Parfüm in einem Flakon, welchen sich das deutsche Unternehmen hatte schützen lassen. Dieses Parfüm wurde aus Belgien an einen Warenhandel in Deutschland verkauft. In dem Verkauf sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Markenrechte, unzulässige vergleichende Werbung und eine unlautere Nachahmung. Die Klägerin erhob ihre Klage daraufhin in Deutschland.

Da sich sowohl die erste Instanz als auch das Berufungsgericht in Deutschland für nicht zuständig erklärten und die Zuständigkeit allein bei den belgischen Gerichten sahen, legte die Klägerin Revision beim BGH ein. Der BGH wollte nun vom EuGH wissen, ob der in beiden Artikeln genannte Begriff „Mitgliedstaat, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden sei oder drohe“ so auszulegen ist, dass für die Klägerin eine Wahl zwischen zwei Gerichtsständen bestünde – vorliegend in Belgien oder in Deutschland.

Der EuGH bejahte dies für Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001. Konkret heißt das: ein Unternehmen, dessen Markenrechte in mehreren Mitgliedsstaaten in einer solchen Konstellation verletzt werden, kann dort klagen, wo die schädigende Handlung stattfindet oder wo der Schadenserfolg eintritt. Im vorliegenden Fall kann die belgische Beklagte folglich in Belgien oder in Deutschland verklagt werden.

Wer haftet bei kartellrechtlichen Verstößen vor dem Hintergrund eines Wechsels des Mutterkonzerns?

Ist ein Tochterunternehmen an einem Kartell beteiligt und wechselt es während des Bußgeldverfahrens der Kommission den Mutterkonzern, haften beide Mutterkonzerne. Diese Ansicht der Europäischen Kommission hat der Europäische Gerichtshof bestätigt.

Ist ein Tochterunternehmen eines Konzerns an einem Kartell beteiligt und wird das Tochterunternehmen noch vor dem Bußgelderlass der Kommission aus dem alten Mutterkonzern aus- und in einen neuen, fremden Mutterkonzern eingegliedert, bspw. durch Verkauf, stellt sich die Frage nach der Haftung des alten und neuen Mutterkonzerns.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun geurteilt, dass durchaus mehrere Mutterkonzerne für kartellrechtliche Verstöße des Tochterunternehmens haften können. Dies ist der Fall, wenn die Kommission nachweisen kann, dass die jeweiligen Mutterkonzerne während der Dauer des Kartells mit dem betroffenen Tochterunternehmen eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben. Es kommt folglich nicht darauf an, ob das Tochterunternehmen vor Eingliederung in den neuen Mutterkonzern bereits am Kartell teilgenommen hat. Auch wenn der Bußgelderlass der Kommission nach Ausgliederung des betroffenen Tochterunternehmens ergeht, entlässt das den ehemaligen Mutterkonzern nicht aus der Haftung. Entscheidend ist, ob das Tochterunternehmen während der Teilnahme am Kartell in einer wirtschaftlichen Einheit mit dem Mutterkonzern gewesen ist. Wenn ja, ergibt sich daraus die jeweilige Haftung.

Aus der Ansicht der Kommission und des EuGH ergibt sich folglich, dass es zu zwei gesamtschuldnerischen Strafen kommt: der erste Mutterkonzern gesamtschuldnerisch mit dem Tochterunternehmen, sowie der zweite Mutterkonzern gesamtschuldnerisch mit dem Tochterunternehmen. Der erste Mutterkonzern kann sich somit nicht aus der Haftung „stehlen“, indem er vor Erlass des Bußgeldbescheides das Tochterunternehmen abstößt.

Telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung unzulässig

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass eine Telefon durchgeführte Kundenzufriedenheitsbefragung unzulässig ist. Das Revisionsverfahren ist am Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung (Urteil v. 19.4.2013 – Az. 6 U 222/12 (LG Bonn)) damit, dass es sich bei diesen Anrufen um Werbeanrufe nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Die Anrufe würden zumindest dem Behalten von Kunden dienen und damit mittelbar die Absatzförderung des Unternehmens bezwecken. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Anruf nicht als Werbeanruf, sondern als Kundenbefragung, bezeichnet wird. Das OLG sieht hierin sogar eine direkte Schlechterstellung des Angerufenen, da dieser den werblichen Charakter der Befragung nicht gleich erkennen kann.

Das Revisionsverfahren wird am BGH unter dem Az. I ZR 93/13 geführt.

LG Köln legt Schadenshöhe für unzulässige Produktfotos fest

Das Landgericht (LG) Köln hat die Schadenshöhe im Falle einer unzulässigen Veröffentlichung eines Produktfotos auf ebay bei 120 EUR festgelegt.

Diese Entscheidung (Urteil v. 27.5.2014 – Az. 14 S 38/13 (AG Köln)) setzt die Schadenshöhe bei 120 EUR fest, wenn das unzulässige veröffentlichte Foto nicht länger als einen Monat genutzt wurde und es von einem halbprofessionell arbeitenden Fotografen mittels einer professionellen Ausrüstung gemacht wurde. Eine entsprechende Anwendung dürfte auch auf anderen Plattformen gegeben sein und sollte bei einer zukünftigen Abmahnung bedacht werden.

„Ley Google“: Spanien will Hyperlinks gebührenpflichtig machen

Laut Medienberichten will Spanien neben Zitaten auch Hyperlinks lizenz- und gebührenpflichtig machen. Begründet wird dies mit dem Schutz von Leistungen der Verlage und ihrer Journalisten und Fotografen.

Wie berichtet wird, ist die entsprechende Neufassung des Urhebergesetzes vom spanischen Kongress verabschiedet worden und sieht eine Gebühr für „geringfügige Zitate aus Medientexten“ und Hyperlinks vor. Werden diese ohne Lizenz genutzt oder verlinkt drohen Strafen in Höhe von bis zu 300.000 € und unter Umständen Haft. Für Plattformen wie Facebook und Twitter sind aber noch Ausnahmen vorgesehen.

Dieses Vorgehen wird, in Anlehnung an das Auffinden von Artikeln und deren Verlinkung durch die Google-Suchmaschine, „Ley Google“ (Google-Gesetz) genannt. Sollte dieses auch die zweite Kammer des Parlaments passieren, könnte die Gebühr de facto von jedem verlangt werden, der auf eine spanische Seite verlinkt oder aus dieser geringfügig zitiert. Dabei wäre es egal, ob es sich bspw. um Blogs, Nachrichtenseiten oder Seiten mit Inhalten von Kunden oder Partnern handelt. Es käme einzig darauf an, ob die Inhalte urheberrechtlich geschützt sind und eine entsprechende Lizenz erteilt wurde. Darin ähnelt es entfernt dem deutschen Leistungsschutzrecht für Presseverleger, dass kurze Vorschauen von Webinhalten (Snippets) gebührenpflichtig macht. Anders als das spanische Gesetz richtet sich das Leistungsschutzrecht aber an Betreiber von Suchmaschinen sowie Dienste, die verlegerische Leistungen suchmaschinenartig aufbereiten und nicht an jeden einzelnen Nutzer.