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Was schützt ein Designrecht

Edle Handtaschen von Gucci, stilvolle Anzüge von Giorgio Armani oder coole Sneakers von Adidas stehen in den Schaufenstern von schicken Einkaufsstraßen. Diese Produkte sind eingetragene Designs und schützen die Erscheinungsform dieser Produkte. 

Mit einem eingetragenen Design verfügt man über ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produktes, zum Beispiel Bekleidung, Möbel, Fahrzeuge, Stoffe, Ziergegenstände oder grafischen Symbole. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden. 

Damit schützt das Design nicht das Produkt per se, sondern lediglich dessen äußere Erscheinungsform. Hier stehen also nicht die technischen Aspekte im Vordergrund, sondern allein die Ästhetik

Was ist der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einem Design?

Bis 2014 hieß das Design in Deutschland „Geschmacksmuster“, dann wurde dieser veraltete Begriff durch „Design“ ersetzt. In der EU wird aber weiterhin von einem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (GGM) gesprochen. 

Voraussetzungen für Schutzfähigkeit

Ein Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung „neu“ sein. Neu heißt, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf den Markt gebracht worden sein darf. 

Des Weiteren muss das Design eine gewisse „Eigenart“ aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von dem bereits bestehenden Design unterscheiden. An die Eigenart werden jedoch keine besonders hohen Anforderungen gestellt. 

Neuheit und Eigenart werden nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geprüft. Daher bezeichnet man das eingetragene Design auch als ungeprüftes Schutzrecht. Ob die Schutzvoraussetzungen für ein Design vorliegen, entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte. 

Anmeldung eines Designs

Mehrere Designs können in einer Sammelanmeldung gemeinsam angemeldet werden (bei deutschen eingetragenen Designs bis zu 100 Designs pro Anmeldung). Die Anmeldekosten für ein Sammeldesign sind daher bedeutend niedriger. 

Schutzdauer eines Designs

Ein eingetragenes Design genießt zunächst Schutz für 5 Jahre ab dem Anmeldedatum. Die Schutzdauer kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, maximal auf 25 Jahre. 

Nichteingetragene EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-GGM)

Eine weitere Möglichkeit, ein Design kurzfristig und ohne vorherige Eintragung beim Amt zu schützen, ist das nicht eingetragene EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM). Es entsteht durch die bloße Offenbarung des GGM in der EU und bietet einen Schutz von 3 Jahren vor Nachahmungen. Die Schutzdauer ist bei Nichtanmeldung somit weit kürzer als im Falle der Registrierung. 

Das nicht eingetragene EU-GGM ist insbesondere für Branchen mit sehr kurzlebigen Produktzyklen interessant (z.B. Modebranche). Für diese Wirtschaftszweige ist ein grundsätzlicher – wenn auch im Umfang sehr viel geringerer – Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer selbst von geringerer Bedeutung. 


Autorin: Gabriele Fuchs (Marken-, Design- und Patentreferentin)

Online-Zugriff auf Markenportfolio

Im Hinblick auf die Betreuung von gewerblichen Schutzrechten, d.h. Marken und Designs (Geschmacksmuster), möchten wir Sie gerne über folgenden Service unserer Kanzlei informieren:

Mit dem Markenverwaltungsprogramm „Genese“ werden alle relevanten Daten eines Schutzrechtsportfolios unserer Mandanten verwaltet. Damit ist es uns möglich, auf „Knopfdruck“ einen aktuellen Stand über die einzelnen Schutzrechte zu geben, eine Übersicht über alle anstehende Verlängerungen zu erstellen oder einen Statusbericht, in welchem Land welche Marken wie eingetragen sind und auf welchem Stand diese sind.

Diese Möglichkeit steht aber auch unseren Mandanten selbst zur Verfügung. Mit Hilfe von GWeb können unsere Mandanten stets einen tagesaktuellen Gesamtüberblick über ihr Portfolio und aktuelle Informationen zum jeweiligen Verfahrensstand ihrer Schutzrechte erhalten. Mit dem passwortgeschützten Zugang können autorisierte Mitarbeiter unserer Mandanten zu jeder Zeit umfassende Einsicht in den Schutzrechtsbestand nehmen, z. B. im Rahmen von Management-Sitzungen, Marketing-Strategiebesprechungen oder bei Vertriebsgesprächen im Ausland, unabhängig von Zeitunterschieden oder Geschäftszeiten unserer Kanzlei.

Hauptvorteile von Genese für unsere Mandanten:

  • Sie haben einen einfachen und schnellen passwortgeschützten Zugriff auf Ihren Schutzrechtsbestand über das Internet zu jeder Zeit und von jedem beliebigem Ort
  • Sie sehen wo und wie Ihre Marken geschützt sind und haben einen Überblick über mögliche Widerspruchsverfahren
  • Öffnen Sie eine Marke und sehen Sie alle Details wie Waren und Dienstleistungen, Gültigkeits- oder Verlängerungsdatum, Inhaber
  • Sie können nach beliebigen Kriterien sortieren oder filtern
  • Sie können Ihren eigenen Bericht über Ihr Portfolio erstellen

Kosten für unsere Mandanten: keine

Wir stellen den Service Ihrem Unternehmen kostenfrei zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Kontinuierlicher Schutz von eingetragenen Unionsmarken im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 31.01.2020 hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Markenrechten.

Eine Anmeldung beim Europäischen Markenamt in Alicante (EUIPO) ermöglicht einen einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Dieser Schutz umfasste bislang die 28 Mitgliedstaaten der EU, unter anderem das Vereinigte Königreich. Doch wie verhält es sich jetzt, nach dem Brexit mit diesem markenrechtlichen Schutz und was gilt es nun zu beachten?

1. Bestehende, eingetragene Unionsmarken

  • Eingetragene Unionsmarken bleiben in den übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten weiterhin gültig.
  • Der Schutz bestehender eingetragener Unionsmarken im Vereinigten Königreich erfolgt durch ein neues, gleichwertiges britisches Recht, das mit minimalem Verwaltungsaufwand gewährt wird:
    • Für alle registrierten Unionsmarken werden vergleichbare britische Marken geschaffen, die im britischen Register eingetragen werden. Amtsgebühren werden hierfür nicht erhoben.
    • Diese britischen Rechte behalten die Anmeldedaten, die in den entsprechenden Unionsmarken eingetragen sind, und erben auch alle Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten. Die britische Marke enthält die letzten 8 Ziffern der Unionsmarke mit dem Präfix UK009, z.B. UK00900000977
    • Es handelt sich um völlig unabhängige britische Marken, die unabhängig von den ursprünglichen Unionsmarken angefochten, abgetreten, lizenziert oder erneuert werden können.
    • Inhaber des neuen vergleichbaren Rechts erhalten keine britische Registrierungsurkunde.
    • Jeder Unionsmarkeninhaber, der keine neue vergleichbare britische eingetragene Marke erhalten möchte, kann aus dem Verfahren aussteigen.

2. Laufende Unionsmarkenanmeldungen

  • Für alle anhängigen Unionsmarkenanmeldungen kann jetzt eine britische Marke angemeldet werden und der frühere Anmeldetag (inklusive Priorität/Seniorität) der anhängigen Unionsmarke bleibt beibehalten.
  • Hierzu muss der britische Antrag innerhalb von neun Monaten nach dem Austrittstag, das heißt bis zum 31.10.2020, beim UK Markenamt eingereicht werden. Die Marke wird dann als britische Anmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft. Die Markeninhaber werden darüber nicht benachrichtigt.
  • Die Amtsgebühren für diese britische Anmeldung belaufen sich auf 170 £,  einschließlich einer Klasse von Waren oder Dienstleistungen, und 50 £ zusätzlich für jede weitere Klasse.

3. Verlängerungen

  • Sobald eine vergleichbare britische Marke geschaffen wurde, wird für die britische Marke und die bestehende Unionsmarke eine separate Verlängerungsgebühr erhoben.
  • Das vergleichbare britische Recht behält das bestehende Verlängerungsdatum der entsprechenden Unionsmarke bei.

Für Anmeldungen von Unionsmarken nach dem Brexit ist die Registrierung einer vergleichbaren UK-Marke nicht mehr möglich. Für den Fall, dass Markenschutz im Vereinigten Königreich erwünscht ist, muss eine nationale Marke angemeldet werden.

 

Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.