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Alles Käse? Die Kuriositäten der Schutzfähigkeit von Bewegungsmarken

Bewegungsmarken sind eine besondere Art von Marken, die sich auf Bewegungen oder Positionsänderungen der Elemente der Marke beziehen. Sie können zum Beispiel das Drehen eines Logos, das Öffnen einer Verpackung oder das Schließen eines Fensters darstellen. Doch wie sieht es aus rechtlicher Sicht mit der Eintragungsfähigkeit von Bewegungsmarken aus?

Grundsätzlich gilt, dass Bewegungsmarken genauso wie andere Arten von Marken eingetragen werden können, sofern sie die erforderlichen Kriterien erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Unterscheidungskraft und die Eignung zur Darstellung im Register, so dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Die Darstellung von Bewegungsmarken ist in einer mp4-Datei auf einem Datenträger oder mittelbar durch eine zweidimensionale grafische Darstellung auf Papier oder in einer JPEG-Datei dergestalt möglich, dass der Bewegungsablauf daumenkinoartig in Einzelbilder aufgeteilt wird. Bei grafischer Darstellung ist regelmäßig eine Markenbeschreibung erforderlich, welche die Frequenz der Bilder erläutert.

Ein Beispiel für eine eingetragene Marke ist die Bewegungsmarke eines Industrie- und Fahrzeug-Schmierstoffherstellers, der mit der eingetragenen Bewegungsmarke die Verbindung des Rohstoffs Öl zur Marke des Herstellers herstellt.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Bewegungsmarken nicht eingetragen werden können. Die Beschwerdekammer des Europäischen Markenamtes EUIPO stellte fest, dass die Anordnung eines durchgeschnittenen Käses zu einer Herzform nicht eintragungsfähig ist und wies die Markenanmeldung zurück. Die Beschwerdekammer argumentiert, dass das angefochtene Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist: „Der Vorgang des Schneidens und Anordnen eines Käses in Form eines Herzens verleiht ihm keine Unterscheidungskraft“.

Die Bewegung, aus der die Marke besteht, nämlich das Schneiden eines ovalen Käses in zwei Stücke mit einem Küchenmesser und das anschließende Anordnen dieser Stücke in Form eines Herzens, ist nicht geeignet, dem Zeichen in seiner Gesamtheit eine originäre Unterscheidungskraft für „Käse“ zu verleihen. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden die Bewegungsmarke als einen Vorschlag für die Präsentation eines ovalen Käses mit reinem Werbecharakter oder als den Beginn eines gefilmten Kochrezepts wahrnehmen, wie es in Tausenden von Videos im Internet zu sehen ist. Die Inszenierung, d. h. das Holzbrett auf einer Serviette und die anderen Lebensmittel, tragen keineswegs zur Unterscheidungskraft der Marke bei, sondern verstärken vielmehr den Eindruck, ein Rezept, eine Idee zur Präsentation eines Käses zu sehen. Nach der Ansicht der Beschwerdekammer ist die Marke daher nicht geeignet, den angemeldeten Käse von anderen Käsen zu unterscheiden. Folglich wurde die Anmeldung zurückgewiesen und die Bewegungsmarke nicht eingetragen.

Es bleibt spannend zu beobachten, welche kreativen Bewegungsmarken in Zukunft noch eingetragen werden und wie sie den Markt beeinflussen werden.

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Mal was Intelligentes aus Brüssel – Die europäische KI-Verordnung kommt!

Am 14.06.2023 hat sich das Europäische Parlament nach langen Diskussionen auf einen „Vorschlag für eine Verordnung… zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ verständigt. Es wird erwartet, dass das Projekt KI-Gesetz („Artificial Intelligence Act“ oder kurz AI-Act) noch Ende 2023 abgeschlossen werden kann.

Das Thema ist dank ChatGPT nicht mehr nur Hollywood-Fiktion, sondern längst faszinierende und manchmal auch beunruhigende Realität. Obwohl sonst schnell der Vorwurf der Überregulierung durch die EU erhoben wird, kann es in diesem Bereich nicht schaden, wenn man den technischen Quantensprung so schnell und detailliert wie möglich mit Vorschriften in die richtigen Bahnen lenkt. Es gilt, Risiken für die Anwender zu minimieren, Rechte zu sichern und notfalls welche zu schaffen. Zugleich brauchen Unternehmen dringend Rechtssicherheit, wenn es um den Einsatz von KI geht. Je nach Branche werden unterschiedlich starke Auswirkungen von Technik und Recht spürbar sein.

Dieser Artikel soll zunächst einen Überblick über die zu erwartende Rechtsentwicklung geben, in weiteren Artikeln werden wir ein Licht auf die einzelnen Rechtsbereiche und Branchen werfen.

Wie lautet die Geschichte hinter dem KI-Gesetz?

Auch wenn es den Anschein hat, dass die EU mit dem KI-Gesetz erst spät auf die Entwicklungen bei ChatGPT & Co. reagiert hat, so reicht die Historie doch weiter zurück. Schon 2018 gab es auf europäischer Ebene ein Strategiepapier, 2019 einen Bericht einer Expertenkommission und 2020 das „Weißbuch zur Künstlichen Intelligenz“ der EU-Kommission. Letztere hatte den ersten Entwurf zum KI-Gesetz im April 2021 präsentiert. Allerdings hat die rasante Entwicklung der letzten Monate die Diskussionen rund um den Verordnungsentwurf nachvollziehbar beeinflusst, so dass bis zuletzt noch um die endgültige Fassung gerungen wird.

Der Rat der EU veröffentlichte am 06.12.2022 eine allgemeine Ausrichtung zum Verordnungs-Vorschlag. Am 27.04.2023 einigte sich das Parlament auf eine Stellungnahme, die leitenden Ausschüsse stimmten am 11.05.2023 über den Entwurf ab. Im EU-Parlament erfolgte im Juni 2023 dann eine finale Abstimmung, wieder mit erheblichen Änderungen. Die KI-Verordnung soll noch 2023 in Kraft treten, die meisten Vorschriften gelten dann allerdings erst nach weiteren 24 Monaten. Zuvor werden noch Gespräche mit den Mitgliedsstaaten über den finalen Verordnungstext geführt, so dass nachvollziehbar ist, dass sich dieser Beitrag nur mit der aktuellen Fassung beschäftigen kann – Änderungen also vorbehalten.

Die ausgegebenen Ziele des KI-Gesetzes klingen anfänglich widersprüchlich: Es soll transparente Regeln für den Umgang mit KI-gesteuerten Systemen schaffen, jedweden schädlichen Einfluss beschränken sowie Grundrechte der Bürger sichern. Allerdings will man zugleich den EU-weiten Wettbewerb fördern und Überregulierung vermeiden, so dass Europa bei der weltweiten Entwicklung nicht abgehängt wird. Beide Ansinnen werden am Ende zu einem Kompromiss nötigen, der nicht ohne Kritik bleiben kann.

Wer ist vom KI Gesetz betroffen?

Wer glaubt, von der Regulierung seien nur „Large Language Models“ wie ChatGPT betroffen, der irrt nachhaltig. Nach der im KI-Gesetz bewusst weit gefassten Definition handelt es sich bei KI um ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und für explizite oder implizite Ziele Ergebnisse wie Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugen kann, die die physische oder virtuelle Umgebung beeinflussen. Diese Begriffsbestimmung ist sehr weit gefasst und nimmt nach dem letzten Entwurf bewusst nicht Bezug auf Software. Daher sind von der Verordnung auch Bereiche tangiert, in denen KI schon jetzt wie selbstverständlich im Hintergrund wichtige Aufgaben erfüllt. Virtuelle Assistenten, Chatbots und Empfehlungsdienste bei Streaminganbietern sind ebenso betroffen wie Spamfilter und intelligente Hilfen im Marketing oder Recruiting. Der Einsatz von KI in der Medizin bei der Diagnose von Krankheiten sei zusätzlich hervorgehoben, den Bogen zum Autonomen Fahren oder dem Metaverse wollen wir an dieser Stelle gar nicht erst spannen.

Die KI-Verordnung soll in der derzeitig bekannten Fassung für alle Anbieter und Anwender von KI-Systemen gelten. Das gilt unabhängig davon, ob diese in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind. Für Händler, Einführer von KI-Systemen, Bevollmächtigte von Anbietern von KI-Systemen sowie Hersteller bestimmter Produkte ist der Anwendungsbereich ebenso eröffnet, wenn diese in der Union niedergelassen oder ansässig sind. Die insoweit geltenden Regelungen sind vergleichbar mit dem Marktortprinzip aus der DSGVO.

Was wird geregelt?

Grundlegend für das Verständnis der KI-Verordnung ist der Gedanke des risikobasierten Ansatzes: Um feststellen zu können, welche Compliance- und Informationspflichten durch Unternehmen einzuhalten sind, ist die jeweilige KI-Technologie unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung und der konkreten Anwendungsrichtlinien zu kategorisieren. Von einem geringeren Risiko bis zum hohen Risiko kann gewählt werden. Liegt allerdings ein unannehmbares Risiko vor, ist die Anwendung strikt untersagt – so wie nach dem letzten Stand des Entwurfs auch die biometrische Massenüberwachung. Für Hochrisiko-KI-Systeme hält die Verordnung sodann in der Folge eine Menge Pflichten bereit.

Neu im Juni 2023 hinzugekommen ist in Art. 4 des Entwurfs ein Katalog von Prinzipien für alle KI-Systeme. Demnach geht man über die Vorgabe freiwilliger Verhaltenskodizes hinaus und verlangt von den Betroffenen des Gesetzes die Einhaltung nachvollziehbarer Grundsätze:

  • Menschliches Handeln und menschliche Aufsicht bedeutet, dass KI-Systeme als Werkzeug entwickelt und verwendet werden, das den Menschen dient, die Menschenwürde und die persönliche Autonomie achtet und so funktioniert, dass es von Menschen angemessen kontrolliert und überwacht werden kann.
  • Technische Robustheit und Sicherheit bedeutet, dass KI-Systeme so entwickelt und verwendet werden, dass unbeabsichtigte und unerwartete Schäden minimiert werden und dass sie im Fall unbeabsichtigter Probleme robust und widerstandsfähig gegen Versuche sind, die Verwendung oder Leistung des KI-Systems so zu verändern, dass dadurch die unrechtmäßige Verwendung durch böswillige Dritte ermöglicht wird.
  • Privatsphäre und Datenqualitätsmanagement bedeutet, dass KI-Systeme im Einklang mit den geltenden Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz entwickelt und verwendet werden und dabei Daten verarbeiten, die hohen Qualitäts- und Integritätsstandards genügen.
  • Transparenz bedeutet, dass KI-Systeme so entwickelt und verwendet werden müssen, dass sie angemessen nachvollziehbar und erklärbar sind, wobei den Menschen bewusst gemacht werden muss, dass sie mit einem KI-System kommunizieren oder interagieren, und dass die Nutzer ordnungsgemäß über die Fähigkeiten und Grenzen des KI-Systems und die betroffenen Personen über ihre Rechte informiert werden müssen.
  • Vielfalt, Diskriminierungsfreiheit und Fairness bedeutet, dass KI-Systeme in einer Weise entwickelt und verwendet werden, die unterschiedliche Akteure einbezieht und den gleichberechtigten Zugang, die Geschlechtergleichstellung und die kulturelle Vielfalt fördert, wobei diskriminierende Auswirkungen und unfaire Verzerrungen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verboten sind, verhindert werden.
  • Soziales und ökologisches Wohlergehen bedeutet, dass KI-Systeme in nachhaltiger und umweltfreundlicher Weise und zum Nutzen aller Menschen entwickelt und verwendet werden, wobei die langfristigen Auswirkungen auf den Einzelnen, die Gesellschaft und die Demokratie überwacht und bewertet werden.

Für Hochrisiko-KI-Systemen gibt es im KI-Gesetz u.a. in den Artikeln 8 bis 15 spezielle Anforderungen, die Anbieter von so genannten Basismodellen setzen diese Grundsätze durch die in den Artikeln 28 bis 28b festgelegten Anforderungen um. Alle anderen KI-Systeme erfüllen die Prinzipien durch Einhaltung der für sie geltenden Bestimmungen im KI-Gesetz bzw. durch darauf abgestimmte technische Spezifikationen.

Zum speziellen Thema der Transparenz ist von jedem Anbieter von KI-Systemen, die für die Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, sicherzustellen, dass die natürliche Person, die einem KI-System ausgesetzt ist, rechtzeitig, klar und verständlich darüber informiert wird, dass sie es mit einem KI-System zu tun hat. Das gilt nur dann nicht, wenn dies ist aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich ist. Zu den in diesem Zusammenhang geschuldeten Informationen sollen nach dem letzten Entwurfsstand u.a. die Frage nach der menschlichen Aufsicht und die Einspruchsmöglichkeit in Bezug auf Entscheidungen gehören.

Nicht unwichtig ist auch, dass nach Art. 4b des Entwurfs bei allen Beteiligten eine ausreichende KI-Kompetenz herbeigeführt werden soll. Dafür haben die Mitgliedstaaten in der Breite zu sorgen, aber auch die einzelnen Anbieter und Betreiber müssen sicherstellen, dass u.a. ihre Mitarbeitenden „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“. Es wird sicher spannend, diese Anforderung mit Leben zu füllen.

Für die Freunde der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Anbietern von Hochrisiko-KI-Systeme gibt es mit Art. 28a des Entwurfs noch ein besonderes Schmankerl, nämlich eine Liste von missbräuchlichen Vertragsklauseln, die man einem KMU oder einem Startup im Zusammenhang mit dem System nicht einseitig auferlegen kann.

Was wird nicht geregelt?

Das sicherlich für viele Unternehmen relevante Thema der Haftung ist nicht Gegenstand der KI-Verordnung. Man darf sich aber nicht zu früh freuen: Dafür hat die Kommission im September 2022 u.a. einen Entwurf zu einer Richtlinie über KI-Haftung veröffentlicht. Mit Elementen wie der Kausalitätsvermutung und dem erleichterten Zugang zu Beweismitteln möchte diese Richtlinie sicherstellen, dass Opfer von durch KI-Technologie verursachten Schäden in gleicher Weise entschädigt werden, als wenn dies unter anderen Umständen geschehen wäre. Mit den Auswirkungen dieser Richtlinie beschäftigt sich noch eingehend ein Folgebeitrag.

Was ist zu tun?

Das Ringen um die letztlich geltende Fassung ist noch nicht abgeschlossen. Die einen bemängeln eine Überregulierung, die anderen verlangen nach noch mehr Schutz der Grundrechte. Welche Verpflichtungen am Ende auf die beteiligten Unternehmen wirklich zukommen, kann noch nicht seriös vorhergesagt werden. Größere Änderungen sind allerdings nach dem bisherigen zähen Ringen nicht mehr zu erwarten. Eins scheint jedenfalls sicher: In Analogie zur Datenschutz-Grundverordnung wird die Zeit bis zur Geltung der weitreichenden Regelungen trotz des zweijährigen Geltungsaufschubs am Ende wieder sehr knapp bemessen sein. Es geht für Anbieter und Anwender nicht nur um die Erfüllung von Informationspflichten, sondern um eine grundlegende Risikoeinschätzung und ggf. um die Neuausrichtung von Herstellungs- und Anwendungsprozessen. Je eher die oben dargestellten Grundsätze verinnerlicht und umgesetzt sind, desto besser wird man in Zukunft aufgestellt sein.

Was schützt ein Designrecht

Edle Handtaschen von Gucci, stilvolle Anzüge von Giorgio Armani oder coole Sneakers von Adidas stehen in den Schaufenstern von schicken Einkaufsstraßen. Diese Produkte sind eingetragene Designs und schützen die Erscheinungsform dieser Produkte. 

Mit einem eingetragenen Design verfügt man über ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produktes, zum Beispiel Bekleidung, Möbel, Fahrzeuge, Stoffe, Ziergegenstände oder grafischen Symbole. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden. 

Damit schützt das Design nicht das Produkt per se, sondern lediglich dessen äußere Erscheinungsform. Hier stehen also nicht die technischen Aspekte im Vordergrund, sondern allein die Ästhetik

Was ist der Unterschied zwischen einem Geschmacksmuster und einem Design?

Bis 2014 hieß das Design in Deutschland „Geschmacksmuster“, dann wurde dieser veraltete Begriff durch „Design“ ersetzt. In der EU wird aber weiterhin von einem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ (GGM) gesprochen. 

Voraussetzungen für Schutzfähigkeit

Ein Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung „neu“ sein. Neu heißt, dass vor dem Anmeldetag kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf den Markt gebracht worden sein darf. 

Des Weiteren muss das Design eine gewisse „Eigenart“ aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von dem bereits bestehenden Design unterscheiden. An die Eigenart werden jedoch keine besonders hohen Anforderungen gestellt. 

Neuheit und Eigenart werden nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geprüft. Daher bezeichnet man das eingetragene Design auch als ungeprüftes Schutzrecht. Ob die Schutzvoraussetzungen für ein Design vorliegen, entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte. 

Anmeldung eines Designs

Mehrere Designs können in einer Sammelanmeldung gemeinsam angemeldet werden (bei deutschen eingetragenen Designs bis zu 100 Designs pro Anmeldung). Die Anmeldekosten für ein Sammeldesign sind daher bedeutend niedriger. 

Schutzdauer eines Designs

Ein eingetragenes Design genießt zunächst Schutz für 5 Jahre ab dem Anmeldedatum. Die Schutzdauer kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, maximal auf 25 Jahre. 

Nichteingetragene EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-GGM)

Eine weitere Möglichkeit, ein Design kurzfristig und ohne vorherige Eintragung beim Amt zu schützen, ist das nicht eingetragene EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM). Es entsteht durch die bloße Offenbarung des GGM in der EU und bietet einen Schutz von 3 Jahren vor Nachahmungen. Die Schutzdauer ist bei Nichtanmeldung somit weit kürzer als im Falle der Registrierung. 

Das nicht eingetragene EU-GGM ist insbesondere für Branchen mit sehr kurzlebigen Produktzyklen interessant (z.B. Modebranche). Für diese Wirtschaftszweige ist ein grundsätzlicher – wenn auch im Umfang sehr viel geringerer – Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer selbst von geringerer Bedeutung. 


Autorin: Gabriele Fuchs (Marken-, Design- und Patentreferentin)

Online-Zugriff auf Markenportfolio

Im Hinblick auf die Betreuung von gewerblichen Schutzrechten, d.h. Marken und Designs (Geschmacksmuster), möchten wir Sie gerne über folgenden Service unserer Kanzlei informieren:

Mit dem Markenverwaltungsprogramm „Genese“ werden alle relevanten Daten eines Schutzrechtsportfolios unserer Mandanten verwaltet. Damit ist es uns möglich, auf „Knopfdruck“ einen aktuellen Stand über die einzelnen Schutzrechte zu geben, eine Übersicht über alle anstehende Verlängerungen zu erstellen oder einen Statusbericht, in welchem Land welche Marken wie eingetragen sind und auf welchem Stand diese sind.

Diese Möglichkeit steht aber auch unseren Mandanten selbst zur Verfügung. Mit Hilfe von GWeb können unsere Mandanten stets einen tagesaktuellen Gesamtüberblick über ihr Portfolio und aktuelle Informationen zum jeweiligen Verfahrensstand ihrer Schutzrechte erhalten. Mit dem passwortgeschützten Zugang können autorisierte Mitarbeiter unserer Mandanten zu jeder Zeit umfassende Einsicht in den Schutzrechtsbestand nehmen, z. B. im Rahmen von Management-Sitzungen, Marketing-Strategiebesprechungen oder bei Vertriebsgesprächen im Ausland, unabhängig von Zeitunterschieden oder Geschäftszeiten unserer Kanzlei.

Hauptvorteile von Genese für unsere Mandanten:

  • Sie haben einen einfachen und schnellen passwortgeschützten Zugriff auf Ihren Schutzrechtsbestand über das Internet zu jeder Zeit und von jedem beliebigem Ort
  • Sie sehen wo und wie Ihre Marken geschützt sind und haben einen Überblick über mögliche Widerspruchsverfahren
  • Öffnen Sie eine Marke und sehen Sie alle Details wie Waren und Dienstleistungen, Gültigkeits- oder Verlängerungsdatum, Inhaber
  • Sie können nach beliebigen Kriterien sortieren oder filtern
  • Sie können Ihren eigenen Bericht über Ihr Portfolio erstellen

Kosten für unsere Mandanten: keine

Wir stellen den Service Ihrem Unternehmen kostenfrei zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Kontinuierlicher Schutz von eingetragenen Unionsmarken im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vom 31.01.2020 hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Markenrechten.

Eine Anmeldung beim Europäischen Markenamt in Alicante (EUIPO) ermöglicht einen einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Dieser Schutz umfasste bislang die 28 Mitgliedstaaten der EU, unter anderem das Vereinigte Königreich. Doch wie verhält es sich jetzt, nach dem Brexit mit diesem markenrechtlichen Schutz und was gilt es nun zu beachten?

1. Bestehende, eingetragene Unionsmarken

  • Eingetragene Unionsmarken bleiben in den übrigen 27 EU-Mitgliedstaaten weiterhin gültig.
  • Der Schutz bestehender eingetragener Unionsmarken im Vereinigten Königreich erfolgt durch ein neues, gleichwertiges britisches Recht, das mit minimalem Verwaltungsaufwand gewährt wird:
    • Für alle registrierten Unionsmarken werden vergleichbare britische Marken geschaffen, die im britischen Register eingetragen werden. Amtsgebühren werden hierfür nicht erhoben.
    • Diese britischen Rechte behalten die Anmeldedaten, die in den entsprechenden Unionsmarken eingetragen sind, und erben auch alle Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten. Die britische Marke enthält die letzten 8 Ziffern der Unionsmarke mit dem Präfix UK009, z.B. UK00900000977
    • Es handelt sich um völlig unabhängige britische Marken, die unabhängig von den ursprünglichen Unionsmarken angefochten, abgetreten, lizenziert oder erneuert werden können.
    • Inhaber des neuen vergleichbaren Rechts erhalten keine britische Registrierungsurkunde.
    • Jeder Unionsmarkeninhaber, der keine neue vergleichbare britische eingetragene Marke erhalten möchte, kann aus dem Verfahren aussteigen.

2. Laufende Unionsmarkenanmeldungen

  • Für alle anhängigen Unionsmarkenanmeldungen kann jetzt eine britische Marke angemeldet werden und der frühere Anmeldetag (inklusive Priorität/Seniorität) der anhängigen Unionsmarke bleibt beibehalten.
  • Hierzu muss der britische Antrag innerhalb von neun Monaten nach dem Austrittstag, das heißt bis zum 31.10.2020, beim UK Markenamt eingereicht werden. Die Marke wird dann als britische Anmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft. Die Markeninhaber werden darüber nicht benachrichtigt.
  • Die Amtsgebühren für diese britische Anmeldung belaufen sich auf 170 £,  einschließlich einer Klasse von Waren oder Dienstleistungen, und 50 £ zusätzlich für jede weitere Klasse.

3. Verlängerungen

  • Sobald eine vergleichbare britische Marke geschaffen wurde, wird für die britische Marke und die bestehende Unionsmarke eine separate Verlängerungsgebühr erhoben.
  • Das vergleichbare britische Recht behält das bestehende Verlängerungsdatum der entsprechenden Unionsmarke bei.

Für Anmeldungen von Unionsmarken nach dem Brexit ist die Registrierung einer vergleichbaren UK-Marke nicht mehr möglich. Für den Fall, dass Markenschutz im Vereinigten Königreich erwünscht ist, muss eine nationale Marke angemeldet werden.

 

Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.