Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG

Sind Sie vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen?

Seit dem 01.01.2023 sind Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten im Inland verpflichtet, die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten. Ab dem 01.01.2024 wird die Schwelle der Beschäftigten auf 1.000 reduziert.

Das LkSG betrifft aber auch kleine und mittelständische Unternehmen, die als Zulieferer von ihren Kunden zur Einhaltung und zum Nachweis der Sorgfaltspflichten angehalten werden.

Das LkSG verlangt die Einhaltung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten und stellt dabei hohe Anforderungen an die unternehmerischen Entscheidungen, u.a. hinsichtlich der Auswahl der Vertragspartner sowie der Investitionsentscheidungen aller betroffenen Unternehmen. Diese Anforderungen gelten aufgrund des LkSG nicht nur für die Unternehmen, die unmittelbar von dem Gesetz betroffen sind, sondern auch für deren Zulieferer, die ebenfalls zur Umsetzung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten angehalten werden. Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben aus dem LkSG wirkt sich für alle in der Lieferkette Beteiligten nicht nur auf deren bestehende Geschäftsmodelle aus, sondern kann auch Chancen bieten.

Wir beraten sowohl unmittelbar vom LkSG betroffene Unternehmen als auch Zulieferer, die ebenfalls die mit dem LkSG einhergehenden Herausforderungen zu bewältigen haben, und stehen Ihnen als starker Partner zur Seite mit unserem Beratungsteam bestehend aus den Rechtsanwälten Ralph Weiss, Vivien Demuth, Jane Hohmann, Susanne Janssen und Elisa Scherg.

Unsere Leistungen zum LkSG

Mitbestimmung des Betriebsrats, Beteiligung des Wirtschaftsausschusses, Erstellung von Verträgen mit Menschenrechtsbeauftragten, Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz, Mitarbeitervergütung, Tarifrecht

Haftung und Pflichtendelegation, Organisation der Informationspflichten, Strukturierung von Abläufen und Umsetzung im Unternehmen

Beratung zu Ausschlussgründen bei öffentlichen Auftragsvergaben bei Verstößen gegen das LkSG, zu Möglichkeiten der Selbstreinigung sowie Vertretung in Nachprüfungsverfahren

Weitergabe der Pflichten aus dem LkSG in der Lieferkette, auch im internationalen Kontext, Zusicherung der Compliance beim unmittelbaren Lieferanten, Zusicherung des unmittelbaren Lieferanten über Weitergabe der Compliance-Verpflichtung, Code of Conduct, Vereinbarung von vertraglichen Kontrollmechanismen, AGB-Erstellung und -Kontrolle, angemessene vertragliche Durchsetzungsmechanismen, Vertragsstrafen

Unterstützung bei der Risikoanalyse und dem Risikomanagement, Schulung und Beratung von Menschenrechtsbeauftragten und den Zulieferern, Einführung und Übernahme eines Beschwerdeverfahrens

Beratung und Vertretung im Rahmen von Bußgeldverfahren

Wichtige FAQ zum Thema LkSG

Die Pflichten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) treffen direkt inländische Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten. Ab dem 01.01.2024 sind auch Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen. Bei der Berechnung werden konzernangehörige Gesellschaften für die Beschäftigtenzahl der Konzernmutter berücksichtigt. Zudem werden Leiharbeitnehmer bei der Berechnung mitgezählt, wenn die Einsatzdauer 6 Monate übersteigt.

Beachte: Auch Unternehmen, die nicht direkt vom LkSG betroffen sind, können mittelbar verpflichtet sein, die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Dies kann sich aus einer Position als unmittelbarer Zulieferer eines vom LkSG direkt betroffenen Unternehmens ergeben oder aufgrund der Stellung als mittelbarer Zulieferer, der vertraglich ebenfalls zur Einhaltung der Regelungen aus dem LkSG verpflichtet wird. Die direkt vom LkSG betroffenen Unternehmen sind auf die aktive Unterstützung der Zulieferer angewiesen und werden sich diese vertraglich zusichern lassen, sodass die Einhaltung der Vorgaben aus dem LkSG auch für Zulieferer von erheblicher Bedeutung ist.

Direkt vom LkSG betroffene Unternehmen haben sich angemessen zu bemühen, dass es im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette nicht zur Verletzung von Menschenrechten und umweltbezogenen Pflichten kommt. Das Gesetz lässt hierbei ein ernsthaftes und angemessenes Bemühen ausreichen.

Hieraus ergibt sich zunächst die Pflicht zur Beachtung der Sorgfaltspflichten, im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette.

Im eigenen Geschäftsbereich haben die Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass ein Risikomanagement und eine Risikoanalyse durchgeführt und dokumentiert werden. Auch hat das betroffene Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen und sollte hierbei ggf. Sanktionen gegenüber seinen Lieferanten vereinbaren. Zudem besteht die gesetzliche Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und zur Erfüllung der Dokumentations- und Berichtspflichten (inklusive Veröffentlichung eines jährlichen Berichts zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten aus dem LkSG).

In der Lieferkette hat das betroffene Unternehmen in erster Linie bei der Auswahl der Vertragspartner darauf zu achten, dass keine menschenrechtlichen Verletzungen oder Verstöße gegen die umweltbezogenen Pflichten aus dem LkSG vorliegen. Sofern Anhaltspunkte für solche Verletzungen vorliegen, hat das betroffene Unternehmen ggfs. auch bei den unmittelbaren Zulieferern eine Risikoanalyse und Präventiv- sowie Abhilfemaßnahmen durchzuführen. Die Einhaltung der Sorgfalts- und gegebenenfalls weiterer Pflichten wird sich das betroffene Unternehmen zudem durch seine Lieferanten vertraglich zusichern lassen.

Hier ist zu unterscheiden, ob Sie unmittelbarer oder mittelbarer Zulieferer sind. Unmittelbarer Zulieferer sind Vertragspartner, dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind, § 2 Abs. 7 LkSG. Mittelbarer Zulieferer ist hingegen jedes Unternehmen, dass kein unmittelbarer Zulieferer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produkts des Unternehmens oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwendig sind, § 2 Abs. 8 LkSG.

Das LkSG benennt einige Anforderungen, die das betroffene Unternehmen im Umgang mit den unmittelbaren Zulieferern zu beachten hat. So wird explizit in Bezug auf die zu treffenden Präventionsmaßnahmen erwähnt, welche Pflichten das betroffene Unternehmen gegenüber dem unmittelbaren Zulieferer hat. Unter anderem ist die vertragliche Zusicherung des unmittelbaren Zulieferers zur eigenen Einhaltung der menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben vorgesehen, aber auch die angemessene Adressierung entlang der Lieferkette.

Auch werden unmittelbare Zulieferer verpflichtet, an Schulungen und Weiterbildungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten teilzunehmen oder diese durchzuführen. Bei der Vereinbarung von Kontrollmaßnahmen (z.B. Audits) und Vor-Ort-Besichtigungen durch das unmittelbar vom LkSG betroffene Unternehmen muss genau geprüft werden, dass keine unzumutbaren Einschränkungen für die unmittelbaren Lieferanten vorgesehen werden.

Gerne prüfen wir für Sie die vertraglichen Vorgaben und helfen Ihnen beim Schutz Ihrer Interessen.

Auch die Zulieferer haben jeweils bei der Auswahl ihrer Lieferanten bzw. Vertragspartner die Sorgfaltsplichten aus dem LkSG zu berücksichtigen und in der Lieferkette weiterzugeben.

Zudem sollte ein Zulieferer den eigenen Geschäftsbereich und die daraus resultierenden Risiken kennen und regelmäßig prüfen. Dies kann auch im Neukundengeschäft sowie beim Akquirieren von Neuaufträgen bei Bestandskunden Vorteile bieten. Hierbei kann Sie der Audit Assistent der MKM Compliance unterstützen, um effektiv und zielgerichtet Ihren Geschäftsbereich darzustellen und zu prüfen.

Für die Zulieferer bietet sich zudem eine vertragliche Regelung zur Kostenübernahme für Schulungen und Weiterbildungen zum LkSG durch den Auftraggeber an, sofern der Zulieferer diese selbständig durchführt. Zuletzt sollte der Zulieferer auch arbeitsrechtliche Aspekte beachten, um die Sorgfaltspflichten einzuhalten. Hierzu bieten sich etwa ein Code of Conduct oder konkrete Anweisungen zur Einhaltung der Vorgaben aus dem LkSG an.

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um den Umfang oder die Ausgestaltung von Verpflichtungen aus dem LkSG an uns wenden.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kennt in § 24 LkSG einen eigenen Bußgeldtatbestand. Neben Sorgfaltspflichtverletzungen, worunter beispielsweise eine unvollständige oder unrichtige Risikoanalyse, das Versäumnis eines festgelegten Risikomanagements oder die Nichteinhaltung von Überprüfungspflichten fallen, hat der Gesetzgeber auch Verletzungen gegen Berichtspflichten und vollziehbare Anordnungen in den Bußgeldtatbestand aufgenommen.

Die Rechtsfolgen bei Verletzungen der Vorschrift treffen natürliche wie auch juristische Personen gleichermaßen. § 24 LkSG richtet sich als Ordnungswidrigkeitstatbestand unmittelbar zunächst nur gegen natürliche Personen, insbesondere gegen Leitungspersonen eines Unternehmens sowie gegen entsprechende Betriebsbeauftragte.
Allerdings können auch gegen juristische Personen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Bußgelder nach § 24 LkSG verhängt werden.

Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das LkSG reicht bei natürlichen Personen abhängig vom jeweiligen Pflichtenverstoß bis zu 800.000,00 €. Gegenüber juristischen Personen kann bei Verstößen nach dem LkSG eine Verzehnfachung des Höchstmaßes, mitunter 8.000.000,00 €, verhängt werden. Bei bestimmten Verletzungen hat der Gesetzgeber eine weitere Erhöhung des Bußgeldes festgelegt. Diese liegt bei juristischen Personen, deren durchschnittlicher Jahresumsatz bei mehr als 400 Millionen € liegt bei bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Die Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Neben der Auferlegung von Bußgeldern können betroffene Unternehmen darüber hinaus auch von der Vergabe öffentlicher Aufgaben ausgeschlossen werden. Besonders hart trifft Unternehmen neben hohen zu zahlenden Bußgeldern auch die – wenn in der Praxis auch selten angeordnete – (Ermessens-) Entscheidung der Behörde einer vorausgehenden Einziehung von erlangten Taterlösen aus Verstößen gegen das LkSG, noch vor Verhängung eines Bußgeldes.

Gerne können Sie sich bei Fragen rund um das Thema Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das LkSG an uns wenden.